Mitarbeiterbeteilligung/Beteilligungsfinanzierung

Da mit der Einführung von Basel II bzw. III die Finanzierungsbedingungen erschwert wurden, haben sich entsprechend auch die Finanzierungsquellen geändert. Ein schlechtes Rating müssen nämlich nicht nur Gründer oder Sanierer hinnehmen, betroffen hiervon ist auch das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Unternehmung. Die meisten jungen und innovativen Unternehmen haben zwar einerseits ein hohes Wachstumspotential, andererseits aber auch mit einem hohen Ausfallrisiko zu kämpfen. Von daher ergibt sich für diese Unternehmen kaum eine Möglichkeit, Finanzierungen über Kredite zu finanzieren. Daher bietet sich für diese Unternehmen alternativ die Beteiligungsfinanzierung an.

Die Vorgehensweise ist dabei sehr einfach: Ein Investor stellt dem Unternehmen Kapital bereit, der Gewinn des Investors ist entsprechend von den zukünftigen Erfolgschancen des Unternehmens abhängig. Von diesem Leitsatz ausgehend zeigt dies aber auch deutlich auf, dass sich diese Finanzierungsform nicht für jedes Unternehmen eignet. Zudem können die einzelnen Formen für Beteiligungskapital ziemlich unterschiedlich ausgestaltet werden, so dass es sich stets anbietet, juristischen Rat einzuholen, was Fragen in steuer- und gesellschaftsrechtlicher Hinsicht anbelangt.

Die unterschiedlichen Beteiligungsformen

Beteiligungskapital stellt grundsätzlich eine Außenfinanzierung mit Eigenkapital dar. Unterschieden wird dabei zwischen offenen und stillen Beteiligungsformen. Bei einer offenen oder direkten Beteiligung beteiligt sich der Eigenkapitalgeber entweder am Stammkapital oder am Grundkapital einer Gesellschaft. Stammkapital findet sich zum Beispiel in einer GmbH vor, Grundkapital hingegen in einer AG. Am weitreichendsten ist die Kapitalbeschaffung einer Aktiengesellschaft über die Ausgabe von Aktien. Eine stille Beteiligung findet hingegen innerhalb einer Gesellschaft statt. Da sie nach außen nicht in Erscheinung tritt, ist sie für jede Rechtsform möglich. Das Darlehen, das das Unternehmen durch den Kapitalgeber zufließt, muss dabei nicht abgesichert werden. Damit entfällt auch eine gleichzeitige Rangrücktrittserklärung. Somit stellt auch eine stille Beteiligung den Charakter von Eigenkapital dar. Während der Laufzeit des Darlehens hat der Darlehensnehmer einen vorab fest vereinbarten Zinssatz zu zahlen, der Kapitalgeber ist zwingend am Gewinn zu beteiligen.

Interessenten finden öffentliche Investoren unter folgenden Internetadressen: