Partiarisches Darlehen

Begriffserklärung

Unternehmensfinanzierungen, die sich über eine typische oder atypische Gesellschaft, über Genussscheine oder gar über Nachrang- oder Verkäuferdarlehen ergeben, sind für die meisten Betriebsinhaber bereits bekannte und bewährte Instrumente, wie sie ihren Unternehmen außerhalb der klassischen Bankenfinanzierung eine gute Liquidität verschaffen. Ein weitgehend noch unbekanntes Element der Unternehmensfinanzierung stellt hingegen das partiarisches Darlehen im Rahmen von mezzaninen Finanzierungsinstrumenten dar. Hierbei handelt es sich um eine spezielle Darlehensform von Gesellschafts- oder Beteiligungsdarlehen. Der Kreditgeber gewährt dabei dem Kreditnehmer ein Darlehen und erhält als Ausgleich anstatt einer fix vereinbarten Rate bzw. Kapital- oder Zinstilgung einen Anteil am Gewinn bzw. am Umsatz des Unternehmens. Deshalb spricht man auch von einem Gewinndarlehen.

Benötigt beispielsweise eine Personengesellschaft zusätzliches Kapital, kann es sich dieses durch bestimmte Teilhaber, hier die Gesellschafter, geben lassen. Die Teilhaber selbst haben im Gegenzug ein Recht, sich am Erfolg der Gesellschaft beteiligen zu lassen. Die sowieso nicht voll haftenden Gesellschafter genießen dadurch den Vorteil, dass ihnen durch die Darlehensgewährung selbst die Haftung nicht erweitert wird. Der Unterschied zwischen partiarischem Darlehen und einer Stillen Gesellschaft ist oftmals nur schwer feststellbar, in der Hauptsache liegt es aber an dem Fehlen einer Einflussnahme auf die Geschäfte der Gesellschaft. Daher ist auch eine Beteiligung des Teilhabers am Verlust des Unternehmens stets ausgeschlossen.

Der Hauptvorteil eines partiarischen Darlehens liegt in seinem einfachen Anlagemodell und ist nebenbei auch noch äußerst kostengünstig. Da sich diese Darlehensform optimal an die Bedürfnisse einer Personengesellschaft anpassen kann, eignet sich diese Form insbesondere als so genannte Bridge-Finanzierung. Unter einer Bridge-Finanzierung versteht man finanzielle Mittel, die einem Unternehmen mit dem Ziel zur Verbesserung seiner Eigenkapitalquote zur Verfügung gestellt werden. Sie dienen oftmals auch als Überbrückungsfinanzierung zur Vorbereitung eines Börsenganges. Die Bridge-Finanzierung ist so angelegt, dass sie auf Dauer durch Eigen- oder Fremdkapital ersetzt werden kann. Verwendet man ausschließlich Eigenkapital zur Bridge-Finanzierung, wird die Eigenkapitalquote verbessert. Ist ein Börsengang geplant, wird üblicherweise der Gewinn aus dem Börsengang zur Deckung der Bridge-Finanzierung genutzt.

Zwar gibt es bei einem partiarischen Darlehen durch das Kredit nehmende Unternehmen keinerlei Mitspracherecht, was die Führung oder Unternehmensentscheidungen anbelangt. Dennoch haben die Parteien die Möglichkeit, etwaige Kontrollrechte für den Kreditgeber zu vereinbaren. Da sowohl Kreditnehmer als auch Kreditgeber ihre Vertragsgestaltung sehr unterschiedlich auslegen können, kommt das partiarische Darlehen oftmals einer atypischen Stillen Gesellschaft gleich. Die Grenzen sind dabei fast fließend, teilweise auch nicht mehr exakt zu bestimmen. Der Vorteil für das Unternehmen besteht darin, dass dieses an den Darlehensgeber nur dann Zinsen auszubezahlen hat, wenn es diesem gut geht. Lediglich am Verlust eines Unternehmens darf der Darlehensgeber vom Grundsatz her nicht beteiligt werden. Neben einer Gewinnbeteiligung kann allerdings auch eine Zinszahlungspflicht vertraglich vereinbart werden.

Ein partiarisches Darlehen kommt auch deshalb vielen Unternehmen zugute, weil das Machtgefüge innerhalb des Unternehmens durch die Darlehensgewährung nicht berührt wird, weil der Kreditgeber keinen Einfluss auf die unternehmerischen Entscheidungen ausüben kann. Ihm stehen lediglich gewisse Kontrollrechte zu. So kann sich neben einem Gesellschafter auch ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH neben seiner Stammeinlage mit einem partiarischen Darlehen an der GmbH beteiligen. Hinsichtlich des Gewinns bzw. des Umsatzes wird immer ein fixer Prozentsatz vereinbart. Von daher verändern sich auch die Rückzahlungsbeträge für das Darlehen, je nachdem wie sich der Gewinn entwickelt. Das Darlehen selbst kann sowohl an Personen- als auch Kapitalgesellschaften vergeben werden. Für das Unternehmen hat ein solches Darlehen den Vorteil, dass es nur dann Zinsen zahlen muss, wenn es mit dem bereit gestellten Kapital auch ertragsreich wirtschaften kann. Wirtschaftet im Umkehrschluss das Unternehmen erfolgreich, hat der Investor den Vorteil, dass er einen über dem Kapitalmarktzins liegenden Zinssatz erreichen kann.

Der Einsatz von partiarischen Darlehen

Das partiarische Darlehen stellt als Finanzierungsform eine Sonderform des Kredits dar. Denn hierbei geht es um eine Finanzierung durch eine natürliche oder juristische Person in einem Unternehmen oder aber um einen Einzelkaufmann, der sich eine Geldsumme in bestimmter Höhe borgt. Dafür erhält der Darlehensnehmer aber nicht – wie bei einem gewöhnlichen Darlehen – einen Zinsanspruch, dieser ist vielmehr am Gewinn oder Umsatz des Unternehmens beteiligt. Man spricht daher auch von einem Gesellschafterdarlehen bzw. von einem Gewinn beteiligenden Darlehen, welches eine Personengesellschaft durch ihre Gesellschafter erhält. Dabei erhält das Unternehmen lediglich zusätzliches Kapital durch ihre Gesellschafter. Das Darlehen selbst hat teilweise einen festen, aber relativ niedrigen Grundzinssatz und ist von daher nicht immer von einer Stillen Gesellschaft zu unterscheiden.

Kommt es zu einem Kapitalzu- oder -abfluss, löst dies an der Machtstruktur der Gesamtgesellschafter keine Verschiebung aus. Vielmehr erhalten die Gesellschafter eine Verzinsung, die sich in aller Regel an dem Unternehmenserfolg orientiert. Der Vorteil liegt darin, dass diese Verzinsung in den meisten Fällen deutlich über denjenigen für alternative Kapitalanlagen liegt. Weiter bietet sich ein partiarisches Darlehen für den Fall an, dass Unternehmen mit einem festen Eigenkapital ausgestattet sind. Hierunter fallen bspw. die GmbH, die AG, die KGaG sowie die KG. Und die ihren Gesellschaftern oder einem Teil von diesen ein Entnahmerecht verwehrt. Einen weiteren Vorteil erfahren die Gesellschafter dadurch, dass sie trotz Darlehenseinräumung keine Erweiterung ihres Haftungsumfanges erfahren. Hierdurch bleiben sie weiterhin nicht voll haftbare Gesellschafter.

Dadurch findet beim partiarischen Darlehen auch keinerlei unmittelbare Unternehmensbeteiligung statt, es werden also weder Teile noch Anteile an einem Unternehmen übernommen. Dies hat der Vorteil, dass es zu keiner wesentlichen Beeinflussung von unternehmerischen Entscheidungen für das Kredit nehmende Unternehmen kommt. Da die Genehmigung von partiarischen Darlehen lediglich objekt- bzw. projektbezogen erfolgt, entfällt entsprechend eine Prüfung nach den Eigenkapitalrichtlinien, wie sie von den Banken stets vorgeschrieben werden.

Doch auch wenn eine Darlehensgewährung nicht über betriebswirtschaftliche Kennzahlen erfolgt, werden bestimmte Voraussetzungen an den Darlehensnehmer vorausgesetzt, insbesondere das zu finanzierende Vorhaben. Daher wird eine Kreditgewährung abhängig gemacht von so genannten Wirtschaftlichkeitsstudien, die neben der Machbarkeit des geplanten Vorhabens auch die Renditeerwartungen für die Zukunft bestätigen. Nur wenn diese Prognosen detailgetreu vorliegen, kann ein Unternehmen über diese Darlehensform finanziert werden. Der wesentliche Unterschied zur Stillen Gesellschaft liegt jedoch darin, dass die Stille Gesellschaft auf die Bildung einer Zweckgemeinschaft abzielt, während der Zweck des partiarischen Darlehens stets der einer bloßen Kreditgewährung ist.

Diese Beteiligung kann sich entsprechend speziell auf den Geschäftszweck beschränken, für welchen der Kredit ausgereicht wurde. Er kann aber auch die gesamte Unternehmenstätigkeit betreffen. Innerhalb der Kreditgewährung ist der Kreditnehmer entsprechend verpflichtet, seine betriebswirtschaftlichen Auswertungen, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Bilanz gegenüber dem Darlehensgeber in regelmäßigen Abständen offen zu legen. Anhand dieser Zahlen lassen sich dann entsprechend auch die genauen Renditen errechnen. Vertraglich besteht in der Praxis vielfach die Möglichkeit, dass sich der Darlehensgeber bereits vorab regelmäßige Abschlagszahlungen vereinbaren lässt. Eine dingliche Sicherung des partiarischen Darlehens wird hingegen zumeist nicht vereinbart.

Von daher stellen Gelder, die als partiarisches Darlehen entgegen genommen werden, immer dann „rückzahlbare Gelder“ dar, wenn ausschließlich der Zins, nicht aber auch die Rückzahlung des Darlehens vom Erfolg des Unternehmens abhängig sein soll. Wird ein partiarischer Darlehensvertrag in dieser Form ausgestaltet, erfüllt dieser ebenfalls auch den Tatbestand des Einlagengeschäfts, das sich nur über einen qualifizierten Rangrücktritt ausschließen lässt. Da die Verzinsung vom Gewinn eines Unternehmens abhängig ist, werden liquiditätsbeschränkende Auszahlungen für den Fall von Verlustsituationen weitgehend vermieden – ein deutlicher Vorteil für alle Kapital suchenden Unternehmen.

Die Steuerpflicht bei partiarischen Darlehen

Gerade in wirtschaftlich angespannten Situationen werden zur Unternehmensfinanzierung neben den klassischen Finanzierungsinstrumenten auch partiarische Darlehen eingesetzt. In diesem Zusammenhang sprechen Experten auch von hybriden Finanzierungsformen. Die Formen von Hybriddarlehen sind dabei in sich sehr unterschiedlich gestaltet. Als wichtigste Form findet man sie allerdings zur Verstärkung der Eigenkapitalbasis. Aus diesem Grund sieht eine aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts Münster auch vor (Az. 10 K 4972/05), dass bei partiarischen Darlehen auch stets eine Kapitalertragsteuerpflicht vorliegt.

Das Finanzgericht sieht diese Steuerpflicht in der Abgrenzung zwischen partiarischem Darlehen und einem normalen Darlehen gegeben. Danach liegt ein partiarisches Darlehen vor, wenn dem Darlehensgeber eine Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft eingeräumt wird. In diesem Zusammenhang reicht bereits eine Beteiligung an einem bei Beendigung der Gesellschaft verbleibenden Liquiditätsüberschuss. Dies gilt selbst für den Fall, wenn die Beteiligung am Überschuss bei Vertragsabschluss nicht mit Sicherheit gegeben ist. Sie muss aber wohl möglich sein. Allerdings darf es sich dabei nicht um ein normales Darlehen nach § 43 Abs. 1 Nr. 7 EStG handeln. In diesem Zusammenhang legte das Finanzgericht Münster weiter fest, dass die Vergütung selbst nicht nur durch einen festen periodischen Betrag zu erfolgen hat, sondern sie muss vielmehr in einem Anteil an den für den Darlehensnehmer erwirtschafteten Erfolg bestehen. Die Vergütung kann dabei sowohl gewinn- als auch umsatzabhängig sein.

Die steuerliche Problematik bei dieser Gestaltung liegt daher insbesondere in der Abgrenzung zwischen den verschiedenen einkommensteuerlichen Einkunftsarten. Denn Zinserträge wie sie etwa aus Darlehen stammen, sind stets als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu deklarieren, während Einkünfte aus einer Beteiligung an einer Gesellschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb darstellen. Setzen Unternehmen daher partiarische Darlehen ein, so ist eine entsprechende Abgrenzung nur für den Einzelfall möglich. Geht es hingegen um Indikatoren für gewerbliche Einkünfte, dann sind insbesondere mit der Gewinnbeteiligung einhergehende Geschäftsführungs- bzw. anderweitige Kontrollrechte zu nennen.

Von daher sind Einnahmen aus partiarischen Darlehen stets im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG anzusetzen, wenn der Darlehensgeber nicht als Mitunternehmer anzusehen ist bzw. wenn das partiarische Darlehen auch nicht zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehört. Zudem stellen partiarische Darlehen nach § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG stets einen Reingewinn-Abführungsvertrag dar. Einnahmen aus partiarischen Darlehen gehören daher nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, diese unterliegen wiederum nach § 43 Abs. 1 Nr. 3 der Kapitalertragsteuer.

Der Darlehensnehmer selbst ist wiederum verpflichtet, das partiarische Darlehen in seiner Bilanz als Fremdkapital auszuweisen. Innerhalb den handelsrechtlichen Bestimmungen hat die Vergütung, die bei einem partiarischen Darlehen geschuldet wird, Gewinn mindernd zu erfolgen. Kommt es zusätzlich noch zu einer Performance abhängigen Zusatzvergütung für den Darlehensgeber, und kann eine solche erst einmal nur geschätzt werden (§§ 249 Abs. 1, 269 Abs. 3 HGB), ist hierfür entsprechend eine Rückstellung zu bilden. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der Darlehenszinsen als Betriebsausgaben ist allerdings, dass die Vertragsvereinbarungen wie zwischen Dritten üblich geregelt werden.

Wurden die vertraglichen Vereinbarungen nach dem 31.12.2008 abgeschlossen, unterliegen die laufenden Erträge des Darlehens sowie etwaige Veräußerungsgeschäfte der Abgeltungssteuer, und zwar unabhängig von ihrer Haltedauer. Wurden die vertraglichen Vereinbarungen über das Darlehen vor dem 01.01.2009 getroffen, sind Zahlungen des Darlehensnehmers über dem Nennwert als sonstiger Vorteil steuerpflichtig und deshalb zum allgemeinen Einkommensteuertarif zu versteuern. Handelt es sich hingegen um Zahlungen durch Dritte, entsteht eine Steuerpflicht zum allgemeinen Einkommensteuertarif lediglich bei einer vorgenommenen Veräußerung binnen 12 Monaten.

Die vertraglichen Bestandteile eines Darlehensvertrages

Das Darlehen selbst kommt stets durch übereinstimmende Willenserklärung und durch Zuzählung des Darlehensbetrages – in der Regel durch die Bank – zustande. Der Darlehensnehmer – also der Unternehmer – wird in der Folge Eigentümer der Darlehenssumme, über die er nach Belieben verfügen kann. Entsprechend trägt er dann auch die Gefahr des Unterganges bzw. Verlustes. Der Darlehensgeber wiederum trägt das Risiko der Illiquidität des Darlehensnehmers.

Eine schriftliche Form für den Darlehensvertrag ist zwar vom Gesetzgeber nicht zwingend vorgeschrieben, wenn dieser zwischen zwei Privatpersonen abgeschlossen wird, was regelmäßig dann der Fall ist, wenn der Gründer sein Geschäft noch nicht eröffnet hat. Dennoch empfiehlt es sich, die wichtigsten Vertragsbestandteile schriftlich zu fixieren. Hierzu zählen insbesondere die Höhe des Darlehens, die Höhe der Verzinsung, die Rückzahlungsmodalitäten und der Tag der Auszahlung. Beispiel:

Partiarisches Darlehen - Darlehensvertrag

Die Vor- und Nachteile eines partiarischen Darlehens

Ein wesentlicher Vorteil des Kreditnehmers liegt natürlich vorrangig an dem Zufluss von Kapital – sei es als Überbrückung für einen Aktiengang oder für den Fall einer schlechten wirtschaftlichen Prognose, wenn die Hausbank kein gewöhnliches Darlehen mehr gewähren möchte. Ein Nachteil liegt wiederum darin, dass durch eine Außenbeteiligung ein Dritter Einblick in den Betrieb bekommt. Dies weckt vielfach Angst vor einer Spionage. Ein weiterer Vorteil ist die finanzielle Mehrbelastung gegenüber einem normalen Darlehen, da der Kreditnehmer nicht nur die Zinsen, sondern auch einen Teil seines Gewinnes an den Kreditgeber „ausschütten“ muss. Ist die finanzielle Situation eines Unternehmens eh nicht so gut, kann eine solche Finanzierung auch durchaus bitter ins Gewicht fallen.

Dafür hat der Kreditgeber wiederum den Vorteil, dass er durch die Kreditgabe einen weitaus höheren Gewinn erzielt als dies bei einer reinen Kreditvergabe der Fall wäre. Erzielt das Unternehmen auch einmal keinen Gewinn, wird der Kreditgeber dennoch an den Zinsen beteiligt. Auch wenn es sich dabei um eine spekulative Gewinnbeteiligung handelt, da der Kreditgeber natürlich auch an einem möglichst hohen Gewinn teilnehmen möchte, ergibt sich durch die Beteiligung selbst kein problematischer Nachteil. Der Kapitalgeber erzielt lediglich Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Einkommensteuerrechts. Und auch diese steuerliche Behandlung kann nicht unbedingt als Nachteil ausgelegt werden.

Problematisch wird die Angelegenheit lediglich für den Fall, dass der Kapitalgeber einen bestimmten Einfluss oder Kontrollrechte auf das Kredit nehmende Unternehmen ausüben kann. In diesem Fall wird der Kreditgeber zum Mitunternehmer und erzielt hierdurch Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Und das bedeutet, dass der Kreditgeber neben seinen Steuern auf die Einkünfte auch noch Gewerbesteuer zu zahlen hat. Insgesamt bieten partiarische Darlehen eine Vielzahl von Vorteilen, die sich über langfristige Laufzeiten, eine niedrige Mindestverzinsung bis hin zur Gewinnbeteiligung durch den Darlehensnehmer erstrecken. Hinzu kommt, dass partiarische Darlehen nicht nur bankenunabhängig sind, sondern für das Darlehen selbst so gut wie keine Bürgschaften oder andere dingliche Sicherheiten notwendig sind.

Partiarische Darlehen eignen sich deshalb insbesondere für Projektfinanzierungen, für Unternehmensgründungen, für Unternehmensübernahmen sowie für Produktentwicklungen und -einführungen. In den meisten Fällen werden Vertragslaufzeiten zwischen 5 und 15 Jahren vereinbart, das Darlehen selbst ist dabei innerhalb der Laufzeit stets tilgungsfrei, denn der Darlehensbetrag wird erst mit Ablauf des Vertrages in einer Summe zurück erstattet. Daran anschließend können Darlehensnehmer wieder eine Anschlussfinanzierung bei ihrer Hausbank anstreben, da sich das Rating auf Grund des partiarischen Darlehens über die Laufzeit hinweg deutlich nach oben verbessert hat. Die Laufzeiten sind deshalb so lange gestaltet, weil die Unternehmensgewinne gerade ihn den ersten Jahren nicht sehr hoch sind. Er wartet also entsprechend die Entwicklung ab und profitiert dann zu einem späteren Zeitpunkt, in dem sich der Erfolg einstellt.

Da partiarische Darlehen aufgrund ihrer Nachrangigkeit stets als wirtschaftliches Eigenkapital umqualifiziert werden, wird hierdurch nicht nur die Eigenkapitalquote erhöht, sondern auch das Rating des Unternehmens deutlich verbessert. Vorteile ergeben sich aber auch dadurch, dass Gläubiger und Schuldner nicht zu einer wirklichen Gesellschaft zusammen geschlossen sind. Zu dem haben die Parteien stets die Möglichkeit, ihre vertraglichen Bestandteile beliebig zu gestalten, so dass zum Beispiel auch ein Überwachungsrecht eines Gläubigers stattfinden kann. Der Regelfall ist aber, dass ein gewisses Entgelt für die Nutzung des Darlehens vereinbart wird, und zwar in Form eines regelmäßig auszuzahlenden Zinsbetrages oder/und in Form eine Gewinnbeteiligung.

Gegenüber anderen Kapitalanlagen hat das partiarische Darlehen auch noch den Vorzug, dass es ohne förmlichen Verkaufsprospekt auch öffentlich vertrieben werden kann. Dies hat deshalb den Vorteil, dass dem Kapital suchenden Unternehmen hierdurch keinerlei Verzögerungen durch die Prospekterstellung und Genehmigungsverfahren durch die BaFin entstehen. Je nach entsprechender vertraglicher Ausgestaltung benötigt der Vertrieb auch keine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz, vielmehr ist lediglich eine Erlaubnis nach § 34 c Gewerbeordnung notwendig.

Darlehensgeber, die sich öffentlich an einem Unternehmen mit dieser Finanzierungsform einlassen, laufen allerdings Gefahr wie bei einem Großteil der Angebote auf dem Grauen Kapitalmarkt mit Gesellschaftsbeteiligungen, dass diese stets mit dem Risiko eines Totalverlustes verbunden sind. Vielfach sind die Forderungen sogar mit einem besonders gefährlichen Rangrücktritt versehen. Vielfach kann nicht einmal die Sicherheit der Papiere garantiert werden. Private Kreditgeber nehmen hier also lediglich eine Vertrauensinvestition vor, d.h. sie geben einem Unternehmen Kapital und hoffen, dass dieses Geld samt Zinsen und Gewinnbeteiligung zurückgezahlt wird.Im Umkehrschluss muss aber auch gesagt werden: Es gibt weder eine Einlagensicherung noch greift hier die gesetzliche Mindestsicherung für Schuldverschreibungen von Banken. Für den Fall, dass ein solches Unternehmen in die Insolvenz geht, hat der Kreditgeber nur noch die Möglichkeit, sich an dieser Insolvenzforderung mit anzumelden. Ob er hieraus auch bedient werden kann, ist eine andere Frage. Privatinvestoren sollten daher vor Kreditreichung einen erfahrenen Fachmann zu Rate ziehen.

Das Finanzierungsinstrument selbst kann entsprechend mit einer Nachrangklausel bzw. einem Rücktritt hinter andere Gläubigeransprüche (sog. Rangrücktritt) versehen werden mit dem Vorteil, dass das Darlehen dann als so genanntes „wirtschaftliches Eigenkapital“ eingeordnet wird. Dies macht aus ihnen dann ein „unechtes Mezzaninekapital“. Partiarische Darlehen stellen daher auch schuldrechtliche Gelddarlehensverträge – im Gegensatz zu Sachdarlehen (§ 607 BGB) – dar, bei denen der Darlehenspartner als Geldgeber entsprechend eine Gläubigerstellung einnimmt und hierfür als Gegenleistung einen Zinsanspruch erhält. Da für ein partiarichisches Darlehen an Dritte nicht unbedingt ein Wertpapierprospekt erforderlich ist, gilt hierfür allerdings auch einen so genannte gesetzliche Eintrittsschwelle (§ 3 Abs. 2 Wertpapierprospekt-Gesetz. In diesem Falle dürfen dann lediglich 99 potentielle Anleger bewerben bzw. angesprochen werden.

Der Nachteil liegt wiederum in der Tatsache, dass Darlehen (Geld gegen Zins) nach § 1 des Kreditwesengesetzes nur von Banken im Sinne ihres Kreditgeschäfts ausgereicht oder entgegen genommen werden dürfen (bspw. als Einlagen). Dies gilt hingegen wieder nicht für Wertpapier orientierte Darlehen, sie dürfen von jedermann, auch von Privatpersonen, ausgegeben werden.