Baufinanzierung widerrufen

Dank Widerrufs-Joker ohne Vorfälligkeitsentschädigung aus dem Baudarlehen

Der Widerrufs-Joker lacht. Banken ballen die Fäuste. Die eigentlich zum Schutz von Verbrauchern gedachte Widerrufsbelehrung bei Immobilienkrediten, aus der sich das 14-tägige Widerrufsrecht ableitet, mutiert nach und nach zum Schlupfloch. Enthält die Formulierung auch nur ein falsches Wort, ist es möglich, den Vertrag auch nach Jahren noch zu widerrufen.

Angesichts der Niedrigzinsphase eine durchaus lukrative Art, sich eines teuren Baukredits zu entledigen. Denn die sonst bei einer vorzeitigen Kündigung übliche Vorfälligkeitsentschädigung entfällt. Gleichzeitig besteht die Chance, einen Vertrag zu deutlich besseren Konditionen abzuschließen.

Da immer mehr Bauherren den Widerrufs-Joker ziehen, haben Verbraucherzentralen, Rechtsanwälte und Gerichte reichlich Arbeit – und Banken den „schwarzen Peter“.

Die Widerrufsbelehrung – Tücken und Urteile

Das Dilemma nahm am 1. November 2002 seinen Lauf. Seither müssen Darlehensverträge eine Widerrufsbelehrung enthalten. Ein großer Schritt Richtung Verbraucherschutz. Seither haben Bankkunden 14 Tage Zeit, die Entscheidung noch einmal zu überdenken und gegebenenfalls die Reißleine zu ziehen. In welcher Form über die Möglichkeit des Widerrufs informiert werden muss, regelt Paragraf 355 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Muster-Widerrufsbelehrungen, die den aktuellen rechtlichen Standards entsprechen, hält das Bundesfinanzministerium bereit. Werden diese Vorlagen eins zu eins übernommen, inklusive aller Absätze und der Formatierung, sind Banken auf der sicheren Seite. Sobald aber eigene Formulierungen verwendet werden, und sei es nur, um das Juristendeutsch auf die Ebene der Verbraucher zu bringen, machen sich Kreditinstitute angreifbar.

Weicht die Widerrufsbelehrung auch nur minimal von der Vorlage ab, ist sie unwirksam. So lässt sich das meistzitierte Urteil zu fehlerhaften Widerrufsbelehrungen zusammenfassen. Es stammt von Landgericht Stuttgart (Aktzenzeichen 12 O 547/13 vom 20. Dezember 2013).

Das Urteil ist zwar nicht rechtskräftig, weil sich die Beteiligten im Berufungsverfahren auf einen Vergleich einigen konnten. Gleichwohl zeigt es, wohin die Reise geht. Hinzu kommen dutzende Urteile mit ähnlichem Hintergrund. Die Stiftung Warentest hat die wichtigsten Entscheidungen gesammelt (teils noch nicht rechtskräftig).

Der Tenor ist überall gleich. Das Widerrufsrecht erlischt nicht nach 14 Tagen, wenn die Widerrufsbelehrung unwirksam ist. Die Konsequenz: Der Kunde kommt ohne Vorfälligkeitsentschädigung aus dem laufenden Baudarlehen. Hier nur einige Beispiele aktueller Gerichtsurteile, die sich mit fehlerhaften Widerrufsbelehrungen befassen:

Gericht Datum Urteil Zitat aus der Urteilsbegründung
OLG Köln 23.01.13 13 U 217/11 Entgegen der Ansicht des Landgerichts ging die Widerrufserklärung des Klägers im Jahr 2010 allerdings nicht wegen Verfristung ins Leere, weil die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Belehrung des Klägers gemäß §§ 355, 358 BGB nicht in Gang gesetzt wurde.
OLG Frankfurt/Main 07.03.14 19 U 275/12 Der Widerruf wurde rechtzeitig erklärt, weil der Lauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist (§ 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F.) mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nicht in Gang gesetzt worden ist. […]Denn sie enthielt den Hinweis, dass die Frist für den Widerruf „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beginnt. Eine solche Belehrung ist unzureichend, da sie den Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist aufklärt. Sie ist nicht umfassend, sondern irreführend. Die Verwendung des Wortes „frühestens“ ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen (BGH, Urt. v. 17.01.2013, III ZR 145/12, Rn. 10 m.w.N., juris).
Bundesgerichtshof 17.01.13 III ZR 145/12 Zu diesem Zeitpunkt war die Widerrufsfrist aber noch nicht abgelaufen. Nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. beginnt die Widerrufsfrist in dem Augenblick, in dem der Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht mit einem Hinweis auf den Fristbeginn erhalten hat. Hieran mangelt es im vorliegenden Fall. Deshalb ist nach § 355 Abs. 3 Satz 1, Satz 3 BGB a.F. das Widerrufsrecht des Beklagten auch nicht sechs Monate nach Vertragsschluss erloschen.
OLG Brandenburg 19.03.14 4 U 64/12 Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren. An einer solchen hinreichenden Belehrung fehlt es hier. Deshalb ist nach § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB das Widerrufsrecht der Beklagten auch nicht sechs Monate nach Vertragsschluss (am 16. Februar 2006) erloschen.
Bundesgerichtshof 01.03.12 III ZR 83/11 Die in der Vertragsurkunde enthaltene Widerrufsbelehrung genügte nicht den Anforderungen nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. Sie enthielt den Hinweis, dass die Frist für den Widerruf „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beginne. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine solche Belehrung unzureichend, da sie den Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt. Sie ist nicht umfassend, sondern irreführend. Die Verwendung des Wortes „frühestens“ ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Er vermag lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist „jetzt oder später“ beginnen, der Beginn des Fristablaufs also gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch im Unklaren gelassen, welche – etwaigen – weiteren Umstände dies sind (vgl. Urteile vom 9. Dezember 2009 – VIII ZR 219/08, NJW 2010, 989 Rn. 13, 15; vom 29. April 2010 – I ZR 66/08, NJW 2010, 3566 Rn. 21; vom 1. Dezember 2010 – VIII ZR 82/10, WM 2011, 86 Rn. 12; vom 2. Februar 2011 – VIII ZR 103/10, NJW 2011, 1061 Rn. 14; vom 28. Juni 2011 – XI ZR 349/10, WM 2011, 1799 Rn. 34).
Quelle: Openjur.de, Bundesgerichtshof

 

80 Prozent der Verträge sind fehlerhaft

Den Stein ins Rollen gebracht hat das ARD-Wirtschaftsmagazin PlusMinus. Die Verbraucherzentrale Hamburg hat daraufhin 300 Verträge unter die Lupe genommen. Mehr als zwei Drittel entsprachen aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung nicht dem geltenden Recht. Inzwischen liegt die Quote bei fast 80 Prozent.

Dazu wurden über 10.000 Baudarlehensverträge von den Verbraucherzentralen Hamburg, Sachsen und Bremen kontrolliert. Tausende weitere Verträge oder vielmehr Kreditnehmer warten darauf, dass die Widerrufsbelehrung geprüft wird. Nicht selten dürfte die Konsequenz ein weiteres Gerichtsverfahren sein, sollte die betroffene Bank ihren Fehler nicht von Anfang an eingestehen.

Die Vertragsgestaltung – Normen versus Kundenfreundlichkeit

Kreditinstitute sind demnach gezwungen, sich bei der Vertragsgestaltung sklavisch an das Muster des Bundesjustizministeriums zu halten. Selbst das ist gar nicht so leicht, wie es sich anhört: Die Vorlage wurde seit 2002 insgesamt sieben Mal überarbeitet. Absolute Rechtssicherheit gibt es erst seit der Version, die 2010 veröffentlicht wurde – vorausgesetzt, der Wortlaut wurde nicht „angepasst“.

2002 monierte der Bundesgerichtshof zum Beispiel die Formulierung der BGB-Informationspflichten-Verordnung „Die Frist beginnt frühestens …“ als zu unbestimmt. Gerichte akzeptieren sie nur, wenn auch der Rest der Vorlage unverändert übernommen wurde – inhaltlich und formal.

Das ist allerdings eher selten der Fall. Nicht, um Verbraucher zu ärgern, sondern in der Regel, um ihnen das Leben leichter zu machen. Das offizielle Muster erweist sich passagenweise selbst für Profis als Buch mit sieben Siegeln.

Deshalb haben Banken und Sparkassen Formulierungen gewählt, die einfacher zu verstehen sind, damit auch Lieschen Müller und Peterchen Einfalt wissen, welche Rechte ihnen eingeräumt werden.

Wie sich jetzt herausstellt, haben sich die Institute damit ein Eigentor geschossen. Statt sich am Nutzer bzw. Kreditnehmer zu orientieren, greifen die Unternehmen inzwischen lieber auf das offizielle Muster zurück. Ob der Kunde es versteht und nachvollziehen kann, steht dann eben auf einem anderen Blatt.

Sinn, Zweck und Ablauf der Widerrufsoption

Die Baugeldbranche sieht den Verbraucherschutz durch den Widerrufs-Joker längst ad absurdum geführt. Denn die eigentliche Intention des Widerrufsrechts, den Kreditnehmer vor übereilten Entscheidungen und damit gewissermaßen auch vor sich selbst zu schützen, tritt hinter anderen Interessen zurück: möglichst ohne finanziellen Aufwand eine günstigere Baufinanzierung zu erhalten.

Dabei haben die Widerrufsbelehrung und damit das Widerrufsrecht einen durchaus ernsten Hintergrund. Banken sprechen von der „Cool off“-Periode. Kunden haben 14 Tage Zeit, ihre Entscheidung zu überdenken. Denn bisweilen melden sich Zweifel, nachdem die erste Aufregung – verständlich bei einem Kreditvertrag über eine mehrstellige Summe – verflogen ist.

War man sich anfangs noch ganz sicher, das Baudarlehen sei perfekt, findet man später vielleicht doch ein besseres Angebot oder überlegt sich, lieber noch ein paar Jahre zu warten. Kurzum: Verbrauchern wird das Recht gewährt, die eine oder andere Nacht über den Vertrag zu schlafen.

Entscheidet man sich gegen die Baufinanzierung, reicht der fristgerechte Widerruf, um vom Kredit zurückzutreten. Das ist relativ simpel und durch Paragraf 355 BGB eindeutig geregelt: Der Kunde teilt der Bank mit, dass er seine frühere Willensentscheidung widerruft.

Dieser Widerruf muss eindeutig aus dem Schreiben hervorgehen. Auf eine Begründung können Kreditnehmer verzichten. Sie ist nicht erforderlich. Entscheidend ist nur, dass die 14-tägige Frist eingehalten wird. Darüber hinaus müssen beide Vertragsparteien bereits „empfangene Leistungen zurückgewähren“.

Heißt: Wurde der Kredit schon ausgezahlt, muss das Geld umgehend zurückerstattet werden. Kosten – wie etwa die Vorfälligkeitsentschädigung – entstehen Verbrauchern dadurch nicht.

Widerruf wird erst durch die Niedrigzinsphase interessant

Den Umstand, dass ein Widerruf kosten- und somit quasi „straffrei“ möglich ist, machen sich mittlerweile immer mehr Verbraucher zunutze. Sie springen auf den Zug des Widerrufs-Jokers auf. Motto: Warum mehr bezahlen, wenn es auch günstiger geht. Die Niedrigzinsphase wirkt dabei wie eine Antriebsfeder, die eigenen Interessen ohne Rücksicht auf Verluste beim Vertragspartner durchzusetzen.

Jetzt sind die Zinsen niedrig. Da ist der Widerruf aufgrund einer fehlerhaften Belehrung das Mittel der Wahl, um alte Verträge loszuwerden. Wären die Zinsen in der Zwischenzeit gestiegen, käme kaum jemand auf die Idee, das Baudarlehen über diesen Umweg zu beenden.

Im Gegenteil: Man wäre froh, eine möglichst lange Zinsbindung vereinbart zu haben, und würde es gar nicht erst wagen, den Vertrag anzuzweifeln. Das bestätigen die Zahlen aus der Vergangenheit.

Weniger als ein Prozent der Kreditnehmer hat bislang vom Widerrufsrecht Gebrauch gemacht oder gar die Widerrufsbelehrung moniert. Auf den Gedanken kommen Kreditnehmer erst, weil ihnen die Vorteile von Verbraucherschützern auf dem Silbertablett serviert werden.

Der Vorteil für wenige wird zum Nachteil für alle

Die Zeche zahlen die Banken. Das Bankmagazin nennt dazu in Ausgabe 11/2014 Zahlen. Bei einem zehnjährigen endfälligen Immobilienkredit über 300.000 Euro, der 2009 zu fünf Prozent abgeschlossen wurde, läge die Ersparnis für den Kunden angesichts der jetzt üblichen zwei Prozent bei 45.000 Euro.

Das entspricht in etwa dem finanziellen Schaden, den die Bank erleidet. Schließlich musste sie den Kredit refinanzieren, ebenfalls zu höheren Zinsen, und jetzt das Geld deutlich günstiger wieder verleihen.

Da es sich um ein Massengeschäft handelt, summieren sich bei 1.000 Kunden, die diesen Weg beschreiten, Verluste von 45 Millionen Euro. Für die gesamte Branche ist der Schaden angesichts von Hypothekendarlehen mit einem Gesamtvolumen von 836 Milliarden Euro kaum absehbar.

Daraus ziehen die Kreditinstitute Konsequenzen. Zum einen dürfte kaum noch ein Unternehmen am Muster der offiziellen Widerrufsbelehrung feilen. Zum anderen wird das finanzielle Risiko abgefedert, möglicherweise mehrere Kunden aufgrund von Formfehler aus dem Kreditvertrag entlassen und Verluste hinnehmen zu müssen.

Das Ergebnis sind höhere Zinsspannen und Risikoaufschläge. Der zweifelhafte Vorteil weniger wird dadurch zur Last für alle anderen Bankkunden.

Widerhaken Widerruf: Banken im Dilemma

Verbraucherschutz ist wichtig, gerade in finanziellen Belangen. Dem trägt der Gesetzgeber mit dem Widerrufsrecht bei Baudarlehen Rechnung. Dass aus der Widerrufsbelehrung nun eifrig ein Strick gedreht wird, immer auf der Suche nach kleinsten Abweichungen von der „Norm“, wird ebenfalls mit Verbraucherinteressen begründet.

Schließlich geht es um viel Geld, weil die Kunden keine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlen müssen und darüber hinaus noch einen günstigeren Zins erhalten. Völlig außen vor bleibt dabei, dass jeder Kreditnehmer wissen sollte, dass sich die Zinskonditionen im Laufe der Zeit ändern können – auch zum eigenen Nachteil.

Das war immer so und wird auch immer so bleiben. Um das Risiko zu minimieren gibt es die Zinsbindung, die ganz individuell ausgehandelt werden kann.

Abgesehen davon widerspricht das Vorgehen der Verbraucherzentralen einer zentralen Forderung, der sie ebenfalls seit Jahren Nachdruck verleihen: der nach verständlich und verbraucherfreundlich formulierten Verträgen und Produktinformationen, ohne juristisches Kauderwelsch.

Daran haben sich bei der Widerrufsbelehrung viele Banken versucht, das mehrseitige Ungetüm entschärft, in ein leserfreundliches Format gebracht, und verbrennen sich jetzt die Finger. Das Streichholz halten Verbraucherschützer.


Weitere Informationen:

Bankenmagazin 11/2014, Finanztest 7/2014, Verbraucherzentrale Hamburg