Verbraucherkreditrichtlinie

Kredite sind inzwischen leicht zu bekommen und werden von zahlreichen Geldinstituten mit verlockenden Angeboten beworben. Doch nur ein sehr kleiner Teil der Bankkunden, nämlich die mit bester Bonität, bekommt die niedrigen Zinsen überhaupt. Seit dem 11. Juni 2010 gelten jedoch neue Regeln, die den Verbraucher vor irreführenden Angeboten schützen soll. So dürfen Banken in Zukunft nur noch mit einem Effektivzins werden, den auch tatsächlich zwei von drei Kreditnehmern erhalten. Vorbild dabei ist Großbritannien, die diese Regelung schon seit 2004 beherzigen.

Mit einem umfassenden Informationsblatt müssen Banken ihre Kreditkunden nun über die Zinssätze, Gebühren, das Kündigungsrecht, die Möglichkeit einer vorzeitigen Rückzahlung und die Konsequenzen bei einem Zahlungsverzug der Kreditraten informieren. Da sich nur die wenigsten Kreditnehmer mit der Gesetzeslage auskennen, soll so zumindest eine grundlegende Transparenz geschaffen werden.

Ein leidiges Thema sind die Restschuldversicherungen, die viele Banker ihren Kunden aufschwatzen, mitunter sogar mit dem Druckmittel, dass eine Kreditvergabe sonst nicht möglich sei. In den Effektivzins, der neben dem Kreditzins auch alle Gebühren für den Vertragsabschluss beinhaltet, wurden die Kosten für die teure Restschuldversicherung im effektiven Jahreszins nicht einberechnet. Für den Verbraucher erhöhten sich dadurch die Kreditkosten in unerwarteter Höhe.

Das neue „Gesetz zur Umsetzung der Verbaucherkreditrichtlinie“ schiebt dieser Irreführung endlich einen Riegel vor – die Versicherungskosten müssen in den Effektivzins mit einberechnet werden. Halten sich die Banken daran nicht, müssen sie im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung beweisen, dass die Restschuldversicherung für den Vertragsabschluss nicht nötig war.

Geändert haben sich die Richtlinien auch in punkto Kündigung. Bisher konnte der Kredit frühestens nach sechs Monaten gekündigt werden, wobei noch eine zusätzliche Kündigungsfrist von drei Monaten eingehalten werden musste. Nach dem neuen Gesetz können Verbraucher ihren Kredit nun jederzeit fristlos kündigen und die noch offene Summe vorzeitig begleichen.

Jedoch – und das bleibt in der Kritik – können die Banken eine Entschädigung für die entgangenen Zinsgewinne verlangen. Die beträgt ein Prozent der noch ausstehenden Kreditsumme. Liegt zwischen der vorzeitigen Rückzahlung und dem eigentlichen Vertragsende des Kredits weniger als ein Jahr, ist die Entschädigung auf 0,5 Prozent der Restsumme beschränkt.

Die neuen Richtlinien zum Schutz der Verbraucher gelten nur für Verträge, die nach dem 11. Juni abgeschlossen wurden. Ältere Kreditverträge bleiben bestehen.