Arbeitgeberdarlehen
Begriffserklärung
Mit einem Arbeitgeberdarlehen binden Arbeitgeber ihre Mitarbeiter noch stärker an ihr Unternehmen. Denn auf diese Weise können Unternehmen ihren Mitarbeitern auch ohne eine direkte Gehaltserhöhung einen geldwerten Vorteil zukommen lassen. Allerdings stellt ein aktuelles BMF-Schreiben klar, dass sich der geldwerte Vorteil bei einem Arbeitgeberdarlehen aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem marktüblichen Zins und demjenigen Zinssatz ergibt, der der Mitarbeiter in Einzelfall zu zahlen hat (Az. IV C 5 – S 2334/07009). Maßgeblich ist dabei der während der gesamten Vertragslaufzeit vereinbarte Zinssatz seit Vertragsabschluss. Eine Ausnahme bildet lediglich die Vereinbarung eines variablen Zinssatzes. Damit stellt das Arbeitgeberdarlehen auch keine Gegenleistung für die Arbeitsleistungen eines Arbeitnehmers dar.
Eine weitere Möglichkeit, für die Arbeitgeberdarlehen gewährt werden, dient der Förderung und Finanzierung von Fortbildungsmaßnahmen des Arbeitnehmers oder gar zum Erwerb von Wohneigentum. Unzulässig ist hingegen eine Darlehensgewährung zur Finanzierung eigener betrieblich hergestellter Produkte. Auch Arbeitgeberdarlehen müssen rechtlich standhalten, so müssen zum Beispiel genaue Vereinbarungen zu Laufzeit, Verzinsung, Tilgung sowie zu den Sicherheiten getroffen werden. Wer hier als Unternehmer und Darlehensgeber Fehler innerhalb der Vertragsgestaltung macht, muss damit rechnen, dass das gesamte Darlehen in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen ist. Damit soll u. a. auch ausgeschlossen werden, dass der Arbeitgeber auf die Rückzahlung des Darlehens – aus welchen Gründen auch immer – verzichtet.
Die Bedingungen beim Arbeitgeberdarlehen sind von Arbeitgeber zu Arbeitgeber verschieden. In den meisten Fällen sind die Bedingungen abhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit, vom Verdienst oder von der Stellung im Unternehmen. Damit stellt ein Arbeitgeberdarlehen einen gewissen Vertrauensbeweis für einen Arbeitnehmer dar, da auf diese Weise der Arbeitsplatz auch noch in absehbarer Zeit gesichert ist. Wer also die Chance hat, in den Genuss eines Arbeitgeberdarlehens zu kommen, sollte dies auch in Anspruch nehmen. Denn hierbei handelt es sich nicht nur um eine zinsgünstige Finanzierung, es fallen in den meisten Fällen auch keine Bearbeitungsgebühren an. Im Gegensatz zu einer Gehaltserhöhung, von der am Ende nur noch wenig übrig bleibt, stellt dieser Kredit einen vorteilhaften Lohnvorschuss dar, der zudem auch noch zinsermäßigt ist.
Auf diese Weise profitieren beide Parteien, denn je nach persönlichem Steuersatz des Arbeitnehmers kann dies eine erhebliche Ersparnis bedeuten, das Unternehmen hingegen muss auf dieses Darlehen wiederum keine Sozialversicherungsbeiträge entrichten. Wer sich also für ein Arbeitgeberdarlehen interessiert, sollte sich an die Personalstelle, den Betriebsrat oder in kleineren Unternehmen an den Geschäftsführer wenden. Wer als Bauherr ein Arbeitgeberdarlehen wünscht, sollte dies rechtzeitig beantragen, denn Unternehmen können erfahrungsgemäß nicht von heute auf morgen darüber entscheiden. Um zu vermeiden, dass das Arbeitgeberdarlehen als Arbeitslohn versteuert werden muss, ist eine schriftliche Abfassung als Rechtsgrundlage zu empfehlen. Als Voraussetzungen müssen innerhalb der Vertragsgestaltung festgehalten werden:
- der Effektivzins
- die Laufzeit
- die Darlehenshöhe
- die Rückzahlungsmodalitäten sowie
- die entsprechenden Kündigungsmöglichkeiten
Fehlt auch nur eine dieser Angaben, hat der Arbeitnehmer das gesamte Darlehen voll zu versteuern. Auch eine fehlende Rückzahlungsvereinbarung weckt stets den Verdacht einer verdeckten Lohnausschüttung. Zu unterscheiden bei einem Arbeitgeberdarlehen ist das Gelddarlehen (geregelt in den §§ 488 – 512 BGB) und das Sachdarlehen (geregelt in den §§ 607 – 609 BGB). Eine besondere Form stellt hingegen das Ausbildungsdarlehen dar.
Des Weiteren sind die Zinsvorteile dann nicht als Sachbezüge durch den Arbeitnehmer zu versteuern, wenn die Summe des noch nicht getilgten Darlehens am Ende des Lohnzahlungszeitraumes 2.600 Euro nicht übersteigt. Somit ist also ein Darlehen etwa vergleichbar, wenn es dem Arbeitgeberdarlehen insbesondere hinsichtlich Kreditart, Laufzeit und Zinsdauer im Wesentlichen entspricht.
Angeboten werden Arbeitgeberdarlehen überwiegend im Öffentlichen Dienst, im Finanzsektor, aber auch in allen anderen Branchen. Ausgegeben wird diese Finanzierungsvariante als Konsum- oder als Immobiliendarlehen. Bei Immobiliendarlehen ist vielfach eine Eintragung einer Grundschuld auf das Finanzierungsobjekt üblich. Die Rückzahlung des Darlehens erfolgt grundsätzlich in vorab fest vereinbarten Raten und direkt als Lohnabzug. Lediglich die gesetzlich einzuhaltenden Pfändungsgrenzen sind durch den Kreditgeber – hier dem Arbeitgeber – einzuhalten. Weiter ist zu beachten: Sowohl Vorschüsse als auch Abschlagszahlungen stellen keine Arbeitgeberdarlehen dar! In den meisten Fällen sind die Arbeitgeberdarlehen auch zweckgebunden, bspw. für Fortbildungsmaßnahmen oder zum Immobilienerwerb.
Arbeitgeberdarlehen stellen insgesamt für einen Mitarbeiter zwar keine Arbeitsplatzgarantie, dafür aber ein positives Signal für eine längerfristig angedachte Weiterbeschäftigung dar. Mit der Unterstützung eines solchen Darlehens kann der Darlehensnehmer als zukünftiger Hauseigentümer auch seinen Eigenkapitalanteil erhöhen. Da nämlich das Kapital aus einem vertrauensvollen Verhältnis stammt, rechnen die Banken dieses Geld zum Eigenkapital hinzu. Und je höher der vorhandene Eigenkapitalanteil, desto besser stehen die Chancen für den Immobilienfinanzierer für weitere günstige Darlehenskonditionen.
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Der zu versteuernde Zinsvorteil
Damit ein Arbeitgeberdarlehen nicht zu einem steuerpflichtigen Arbeitslohn wird, musste das Darlehen in der Vergangenheit mit einem Effektivzinssatz von mindestens 5,0 Prozent verzinst werden. Bedeutungslos ist hingegen die Laufzeit des jeweiligen Darlehens. Aktuell ist die Lohnsteuerpflicht von Zinsvorteilen aus Arbeitgeberdarlehen nur noch nach den im BMF-Schreiben IV C 5 – S 2334/07/000928.3.2007, BStBl. 2007 I S. 502 festgelegten Grundsätzen zu beurteilen. Danach darf die 5-Prozent-Regelung nicht mehr als Grundlage zur Zinsfestsetzung herangezogen werden. Anhaltspunkt für die marktüblichen Kreditkonditionen sind künftig also die von der Deutschen Bundesbank oder anderen Direktbanken im Internet veröffentlichten Durchschnittssätze für Wohnungsbau- und Konsumentenkredite. Hiervon darf dann noch ein Abschlag in Höhe von 4 Prozent vorgenommen werden.
Überlässt der Arbeitgeber das Darlehen zu einem niedrigeren Zinssatz, entsteht ein steuerpflichtiger Zinsvorteil. Dieser ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen vereinbartem Zins und Mindestzins. Dieser Zinsvorteil unterliegt allerdings keiner Besteuerung, wenn die Restschuld des Arbeitgeberdarlehens am Ende des Lohnzahlungszeitraums unter 2.600 Euro liegt (Diese Freigrenze wurde zuerst durch Erlass abgeschafft, dann aber zum 01.01.2008 wieder rückwirkend eingeführt!). Werden an einen Arbeitnehmer mehrere Arbeitgeberdarlehen vergeben, ist dieser Zinsvorteil generell für jedes Darlehen getrennt zu ermitteln. Hinzu kommt die Kleinbetragsregelung nach § 8 Abs. 2 EStG, d.h. die Vorteile aus Sachbezügen unterliegen auch dann nicht der Lohnsteuer, wenn der geldwerte Vorteil im Monat insgesamt 44 Euro inklusive Umsatzsteuer nicht übersteigt. Beispiel:
Kreditbetrag | 40.000 Euro |
---|---|
Festgelegter Zinssatz Arbeitgeber | 3,4 %* |
Zinsvorgaben Bundesbank | 4,7 % |
Steuerpflichtige Differenz | 1,3 % |
Jahres-/Monatsbeitrag | 520 Euro/43,33 Euro |
Freigrenze 44 Euro | Wird nicht überschritten, Darlehen kann dem Arbeitnehmer steuerfrei zur Verfügung gestellt werden. |
* Steuerlich maßgebend sind ausschließlich die Konditionen am Tag der Vereinbarung. Diese gelten dann aber für die gesamte Laufzeit des Arbeitgeberdarlehens.
Bei der Berechnung des geldwerten Vorteils ist es hingegen irrelevant, ob es sich um ein Altdarlehen oder um einen neu abgeschlossenen Vertrag handelt. Neuerdings dürfen Arbeitgeber auch die deutlich günstigeren Zinssätze von Internetanbietern als Vergleich heranziehen. Kommt es allerdings innerhalb der Vertragslaufzeit zu signifikanten Veränderungen bei den marktüblichen Zinsen, sollte von beiden Parteien erwogen werden, eine Rückzahlung des Darlehens und einen Vertragsneuabschluss vorzunehmen. Wegen Sachverhaltsfragen bezüglich der steuerlichen Behandlung von Arbeitgeberdarlehen kann beim zuständigen Betriebsfinanzamt eine so genannte Anrufungsauskunft nach § 42 e EStG eingeholt werden.
Werden nach Ablauf der Zinsfestlegung die Zinskonditionen desselben Darlehensvertrages wieder neu mit dem Arbeitnehmer vereinbart, dann ist auch dieser Zinsvorteil neu zu ermitteln. Wird der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines zinslosen oder zinsverbilligten Darlehens nach § 40 EStG auf Antrag des Arbeitgebers pauschal besteuert, so ist eine Bewertung des Zinsvorteils ausschließlich nach § 8 Abs. 2 EStG vorzunehmen. Beispiel:
Ein Arbeitgeberdarlehen beläuft sich der Höhe nach auf 16.000 Euro, die gewählte Laufzeit beträgt dabei 4 Jahre. Sowohl die Tilgung als auch die Fälligkeit der Zinsen erfolgt einmal pro Monat. Der jährlich festgesetzte Effektivzinssatz des Arbeitgebers wird auf 2 Prozent festgesetzt. |
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Berechnung:
Variante | Konsumentenkredit, anfängliche Zinsbindung von über 1 bis 5 Jahre |
dto., jedoch mit von der Deutschen Bundesbank veröffentlichtem Effektivzinssatz |
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Zinssatz | 5,10 %, durch Arbeitgeber festgelegt | 5,68 %, durch Bundesbank vorgegeben |
Abschlag(4 %) | nicht möglich | 0,23 % (4 % von 5,68 %) |
Zinssatz | 5,10 % | 5,45 % (5,68 % – 0,23 %) |
verbilligter Zinssatz | 3,10 % (5,10 % ./. 2 %) | 3,45 % (5,45 % – 2 %) |
Geldwerter Vorteil (Monat) | 41,33 € (16.000 € x 3,10 % : 12) | 46,00 € (16.000 € x 3,45 % : 12 |
Freigrenze (44 Euro) | Zinsverbilligung ist steuer- und beitragsfrei | Zinsverbilligung ist steuer- und beitragspflichtig |
Haben die Parteien also keinen Zinssatz vereinbart, dann gilt entsprechend der gesetzlich übliche Zinssatz als vereinbart. Soll das Darlehen hingegen bewusst zinslos geführt werden, muss dieses vertraglich zwischen den Parteien vereinbart werden. Liegt der Zinsvorteil des Mitarbeiters unter 1.000 Euro p. a., kann der Arbeitgeber diesen auch pauschal versteuern, so dass es beim Arbeitnehmer zu keiner Belastung kommt. Gehen die Zinsvorteile allerdings über die 1.000-Euro-Grenze hinaus, sind sie durch den Mitarbeiter entsprechend individuell zu versteuern.
Geltende Sonderregelungen beim Personalrabatt
Für Banken, Versicherungen sowie für all diejenigen Arbeitgeber, deren Geschäftstätigkeit unter anderem in der Vergabe von Krediten liegt, gelten besondere Regelungen. Insbesondere für Mitarbeiter, die bei einem Kreditinstitut beschäftigt sind, das im allgemeinen Geschäftsverkehr Darlehen an Kunden vergibt, wird der Zinsvorteil als so genannter Personalrabatt gewertet und entsprechend BMF-Schreiben (BStBl. 2008 I S. 892 Tz.14 auch versteuert. Für die Ermittlung des Zinsvorteils gilt dabei derjenige Effektivzinssatz, den der Arbeitgeber auch seinen Bankkunden bei vergleichbaren Darlehen anbietet. Hiervon darf entsprechend ein Bewertungsabschlag von 4 Prozent vorgenommen werden.
Auch hier ist es möglich, dass der Arbeitgeber anstelle der Personalrabattregelung seinen Bankmitarbeitern den Zinsvorteil pauschal nach § 40 Abs. 1 EStG versteuert. Eine Pauschalbesteuerung ist lediglich bei einer monatlichen Zinszahlung ausgenommen, und sie darf auch hier nur auf einen Zinsvorteil von höchstens 1.000 Euro angewendet werden. Liegt der Zinsvorteil über dieser Grenze, dann muss für den übersteigenden Betrag wieder die Personalrabatt-Regelung angewendet werden. Liegt der Darlehensbetrag bei nicht mehr als 2.600 Euro, handelt es sich um ein Kleindarlehen, weshalb der Zinsvorteil hieraus steuerfrei ist (BMF-Schreiben, BStBl. 2008 I S. 892 Tz. 3). Die Steuerfreiheit gilt dabei selbst für den Fall, dass der Arbeitgeber auf die Verzinsung vollständig verzichtet.
Die Vor- und Nachteile eines Arbeitgeberdarlehens
Die meisten Unternehmen vergeben an ihre Mitarbeiter so genannte nachrangige Darlehen. Diese werden bei entsprechender Höhe auch im Grundbuch eingetragen. Bei kleineren Summen hingegen reichen Lohn- und Gehaltsabtretungen als Sicherheit für den Arbeitgeber. Unterschiede gibt es auch bei der Verteilung der Höhe der Darlehenssumme, die von 5.000 Euro bis zu einem erheblichen Teil des Fremdkapitals reicht. In aller Regel liegen die Kredite aber zwischen einer Bandbreite von 10.000 und 50.000 Euro. Nimmt der Arbeitgeber wegen der Höhe des Darlegens eine erst- oder zweitrangige Eintragung im Grundbuch vor, kann sich dies auch zum Nachteil für den Arbeitnehmer auswirken. Denn diese Ränge sind dann für weiteres und Arbeitgeber unabhängiges Fremdkapital blockiert. Als einen weiteren Nachteil lässt sich der Tilgungssatz nennen, der in der Regel doch deutlich höher ist als bei Bankkrediten. Hinzu kommt, dass sich Arbeitnehmer durch dieses Darlehen stark an ihren Arbeitgeber binden. Kommt es dann zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses, entscheidet der jeweilige Vertragsbestandteil, unter welchen Bedingungen der Vertrag weiter läuft oder ob eine sofortige Rückzahlung in Frage kommt. Vielfach lassen sich Arbeitgeberdarlehen auch auf zu zahlende Abfindungen anrechnen.
Unternehmen, die Arbeitgeberdarlehen vergeben, haben insbesondere den Gleichbehandlungsgrundsatz für ihre Arbeitnehmer zu beachten. So dürfen zum Beispiel Teilzeitkräfte eines Unternehmens nicht schlechter behandelt werden als Vollzeit-Angestellte. Der Darlehensvertrag kann ferner nur durch Kündigung beendet werden, ein Ausscheiden aus dem Unternehmen hingegen führt nicht automatisch zu einer Beendigung des Vertrages. Unternehmen, die ein Arbeitgeber-Darlehen kündigen wollen, haben eine 3-monatige Kündigungsfrist gem. § 488 Abs. 3 BGB einzuhalten. Handelt es sich hingegen um Kleindarlehen bis zu einem Betrag von 200 Euro, ist ein Monat als Kündigungsfrist einzuhalten. Nach Ablauf dieser Frist hat der Arbeitgeber zum einen die Möglichkeit, den noch ausstehenden Darlehensbetrag zurück zu fordern. Des Weiteren hat er die Möglichkeit, die ehemals günstigen Zinsen denen am Markt anzupassen.
Arbeitnehmer sollten unbedingt darauf achten, dass im Darlehensvertrag eine Vereinbarung für den Fall einer Kündigung vorgenommen wird. Dabei sollte es keine Rolle spielen, auf wessen Betreiben die Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte. Fehlt nämlich eine solche Vereinbarung, kann das Darlehen für den Fall einer Kündigung sofort restfällig gestellt werden, d.h. der Arbeitnehmer muss den noch ausstehenden Darlehensbetrag in einer Summe von heute auf morgen aufbringen. Wurde das Darlehen dann noch für eine Immobilienfinanzierung aufgenommen, kann dies zu erheblichen Problemen führen, da der Arbeitnehmer nunmehr einen neuen Kreditgeber für die Umschuldung finden müsste. Damit die Kündigung nicht zu einem unkalkulierbaren Risiko wird, sollte zudem eine Regelung über den neuen Zinssatz nach eventueller Arbeitsvertragsauflösung gefunden werden.
Aber auch für den Fall einer betriebsbedingten Kündigung sind sofortige Rückzahlungsforderungen wie auch überhöhte Zinsforderungen durch den Darlehensgeber unzulässig. Zulässig ist allerdings die Vereinbarung von marktüblichen Zinsen. So sind sofortige Rückzahlungsvereinbarungen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dann als unzulässig anzusehen, wenn es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt bzw. Wenn der Arbeitnehmer außerordentlich kündigt, weil der Arbeitgeber hierfür einen wichtigen Grund gesetzt hat.
Eine besondere Form des Arbeitgeberdarlehens: Das Ausbildungsdarlehen
Gerade junge Leute, die eine Ausbildung absolvieren, werden häufig nur geringfügig vergütet, haben aber andererseits auch nicht zu unterschätzende Kosten (Fahrtkosten, Materialkosten etc.). Zudem soll auch noch der Lebensunterhalt während der Ausbildung gesichert werden. Wer hier außerstande ist, eine weitere Tätigkeit aufzunehmen, ist auf Fremdkapital angewiesen. Hilfreich sind dabei so genannte Ausbildungsdarlehen, die von den Arbeitgebern oder der KfW-Bank angeboten wird. Ausbildungsdarlehen dienen dabei ausschließlich der Finanzierung einer Ausbildung, einer Weiterbildung oder eines Hochschulstudiums. Der Vorteil des Ausbildungsdarlehens liegt darin, dass dieses nicht – wie im Gegensatz zum BAföG (staatliche Förderung) – einkommensabhängig gewährt wird. Im Gegensatz zum BAföG (Förderung Bund) müssen aber Ausbildungskredite in voller Höhe wieder zurückgezahlt werden.
Ein weiterer Nachteil des Ausbildungskredites durch den Bund ist, dass eine Auszahlung erst in späteren Ausbildungsphasen möglich ist, weshalb auch zuerst eine Zwischenprüfung abgelegt werden muss, bevor diese Finanzierungsvariante greift. Auch die Kreditsumme, die je Ausbildungsabschnitt gezahlt wird, ist nicht hoch, sie liegt gerade mal bei 7.200 Euro. Wer einen normalen Ausbildungs-Kredit wünscht, hat dabei die Wahl zwischen zwei verschiedenen Finanzierungsansätzen: das klassische Raten- und Kleinkreditmodell und Angeboten mit einer monatlichen Auszahlung ähnlich dem BAföG. Beim Raten- und Kleinkreditmodell erfolgt die Auszahlung des Darlehensgesamtbetrages in einer Summe. Der Darlehensnehmer kann dann sofort mit der Tilgung beginnen. Bei Angeboten mit monatlicher Auszahlung wird der Kreditbetrag hingegen bis einige Jahre nach Beendigung des Studiums gestundet. Erst dann muss der Darlehensnehmer mit der Tilgung beginnen.
Auch das Bundesversorgungsamt (BVA) bietet Schülern und Studenten in diesem Zusammenhang ein spezielles Bildungskreditprogramm an. Sie haben die Möglichkeit auf einen einfachen, zinsgünstigen und flexibel angepassten Kredit, unabhängig vom Einkommen und Vom Vermögen. Dieser Bildungskredit steht sowohl deutschen als auch ausländischen Schülern zur Verfügung. Als Voraussetzung gelten die Volljährigkeit, das Höchstalter für die Auszahlung des Bildungskredits ist auf höchstens 35 Jahren begrenzt, auch muss die Ausbildung nach dem BAföG förderfähig sein. Weiter gilt: Die Darlehensnehmer müssen sich in den letzten 24 Monaten der Ausbildung beginnen und die Ausbildung muss mit einem Berufsabschluss enden. Letzteres gilt nur dann, wenn der Darlehensnehmer noch keine abgeschlossene Berufsausbildung besitzt. Nähere Informationen erhalten Interessierte unter www.bildungskredit.de.
Einen Antrag auf Berufsausbildungs-Beihilfe können all diejenigen Auszubildenden stellen, die eine betriebliche oder außerbetriebliche Lehre in einem anerkannten Ausbildungsberuf absolvieren. Anspruch haben auch diejenigen Auszubildenden, die nicht mehr zu Hause wohnen, weil ihnen die tägliche Heimfahrt nicht mehr möglich ist. Berufsausbildungsbeihilfe erhalten auch Auszubildende, die volljährig bzw. verheiratet sind, nicht mehr zu Hause wohnen oder mindestens mit einem Kind zusammen wohnen. Im Falle einer Ausbildung steht den Betroffenen eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) zu. Zuständig ist jeweils das BAföG-Amt am Wohnsitz der Elter. Interessenten finden entsprechende Informationen unter www.bafoeg-antrag.de bzw. www.das-neue-bafoeg.de. Auch Studierende haben die Möglichkeit, BAföG zu beantragen. Als Voraussetzung gilt die deutsche Staatsangehörigkeit, eine entsprechende Eignung sowie ein bestimmtes Höchstalter. Der jeweilige Förderbeitrag wird dabei wie folgt errechnet:
Höhe des Bedarfs nach dem BAföG | ……………………………Euro |
---|---|
abzüglich anrechenbares Einkommen und Vermögen des Auszubildenden | ……………………………Euro |
abzüglich anrechenbares Einkommen des Ehegatten und der Eltern | ……………………………Euro |
Förderbetrag nach dem BAföG | ……………………………Euro |
Ausbildung durch Fremdfinanzierung
Vor allem bei Vollzeitausbildungen haben Auszubildende heutzutage immer weniger die Möglichkeit, sich etwas dazu zu verdienen. Vielfach liegen auch individuelle Ausbildungsvorgaben vor, so dass der Auszubildende entweder über kein oder lediglich geringfügiges monatliches Einkommen verfügt. Hierfür eignen sich Ausbildungskredite, so genannte Darlehen mit Zweckbindung. Ein Ausbildungskredit verhindert auf diese Weise nicht nur eine längere Studiendauer, sondern sorgt auch für weniger Studiengebühren, weil man seine Ausbildung jetzt zügiger absolvieren kann. Zu den Kostenfaktoren innerhalb der Ausbildungsphase kommen aber auch noch anstehende Praktika, kostspielige Fortbildungen oder gar Auslandsaufenthalte. Vielfach kommen Auszubildende aber auch nicht in den Genuss von Ausbildungs- oder Studienbeihilfen, auch nicht jeder erhält ein Stipendium. Hier bietet sich ein Studentenkredit mit günstigen Zinssätzen an.
Auch das Studium wird immer teurer, denn immer mehr gibt es Schulen oder Fachakademien, an denen die Ausbildung aus der eigenen Tasche finanziert werden muss. Die Inanspruchnahme eines Ausbildungsdarlehens scheint hier vernünftig, denn mit jeder fundierten Ausbildung steigen auch die Chancen auf eine lukrative Berufstätigkeit. Um ein Ausbildungsdarlehen zu beantragen, müssen die Bewerber bei der Bank entsprechend nachweisen, welche Ausbildung sie absolvieren und in welcher Höhe Gebühren anfallen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die meisten Banken hier nur eine Finanzierungssumme bewilligen, und zwar in Höhe der tatsächlichen Schul- bzw. Studienkosten. Nach Beendigung der Schule bzw. des Studiums und erfolgtem Berufsstart muss der Darlehensnehmer seine Ratentilgung inklusive Zinsen aufnehmen.
Wichtig dabei ist, dass der Darlehensnehmer mit dem Kreditinstitut eine entsprechende Karenzphase zwischen Ausbildungsabschluss und Rückzahlungsbeginn vereinbart. Dies bietet eine gewisse Sicherheit für den Fall, dass nach der Schule bzw. dem Studium nicht sofort eine Anstellung erfolgt. Darlehensnehmer sollten auch vereinbaren, neben ihrem festen Tilgungsrahmen auch Sondertilgungen vornehmen zu dürfen. Viele verdienen nach ihrer Weiterbildung sehr gut, so dass sie die Möglichkeit nutzen sollten, ihren Kredit vorzeitig auszulösen. Ausbildungskredite gibt es zur Finanzierung einer Ausbildung, einer Weiterbildung oder für ein Studium. Ausbildungs- oder Studentenkredite werden von Banken gewährt und sind unabhängig vom Einkommen des Kreditnehmers sowie vom Vermögen der Eltern.
Der Vorteil in einem Ausbildungskredit kann auch darin gesehen werden, dass Darlehensnehmer während ihrer Studienzeit auf einen zeitraubenden Nebenjob verzichten können, weshalb sich hierdurch auch die Ausbildungs- oder Studienzeit erheblich verkürzen kann. Gleiches gilt für kostspielige Lernmaterialien oder Studiengebühren, auch diese Ausgaben können über einen Ausbildungskredit finanziert werden. Zudem ist es für die meisten, die eine Fortbildung auf dem zweiten Bildungsweg wählen, diese nur dann tragbar, wenn sie über einen Ausbildungskredit finanziert wird. Wer einen Ausbildungskredit beantragt, sollte bereits vorab genau festlegen, was er genau finanzieren will. Auch die exakte Dauer der Ausbildungs- bzw. Weiterbildungsmaßnahme sollte geklärt werden. Aus diesen beiden Punkten muss nunmehr das benötigte Kapital errechnet werden.
Wichtig: In dieses Kapital müssen natürlich auch alle Arbeitsmittel mit einbezogen werden, denn es ist nicht möglich, bei fehlendem Kapital innerhalb der Studienzeit den Kreditbetrag auszudehnen. Nachdem die benötigte Kreditsumme errechnet wurde und auch die Laufzeit feststeht, können wichtige Vergleiche angestellt werden. Neben den staatlichen Angeboten kommt dann nur noch der Ausbildungskredit einer Bank in Frage. Dies gilt insbesondere für Ausbildungsberufe, für die keine Fördermittel erhältlich sind. Verglichen werden müssen neben der Kredithöhe und der Laufzeit auch die Rückzahlungsmodalitäten. Gleiches gilt entsprechend für alle anfallenden Zinsen und Gebühren, da gerade bei einer Laufzeit von mehreren Jahren auch geringfügige Unterschiede beim jährlichen Effektivzins ins Gewicht fallen. Die Laufzeit für die Rückzahlungen variiert in der Regel zwischen 60 Monaten und Fristen von mehr als zehn Jahren. Sondertilgungen sollten ohne Zusatzkosten vorgenommen werden können.
Spannend sind Ausbildungskredite auch aus anderer Hinsicht, denn bei den meisten Kreditmodellen entfallen die ansonsten so obligatorischen Prüfungsvorgänge wie Bonität und SCHUFA-Anfrage. Wer in der Lage ist, mit dem Bankangestellten Verhandlungsgespräche zu führen, kann hierbei auch noch einmal Vergünstigungen für sich herausholen – wenn auch nur minimal. Als Bankkunde sollte sich der Studierende oder Auszubildende in all diesen genannten Punkten klare Vorgaben machen können, denn nur dann kann man auch sicher gehen, keine Überraschungen erleben zu müssen. Alle anfallenden Schuldzinsen aus einem Ausbildungsdarlehen können entsprechend als Werbungskosten/Sonderausgaben von der Steuer abgezogen werden.
Darlehensnehmer sollten auf Steuervorteile achten
BAföG-Rückzahlungen sind weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben abziehbar (BFH, Az. VI R 41/05), da durch die Tilgung lediglich die Zurückzahlung einer aufgenommenen Schuld erfolgt. Abziehbar sind hingegen alle Kosten, die während eines Studiums entstanden sind. Diese Aufwendungen sind dann auch nur für das Jahr abziehbar, in denen sie auch tatsächlich entstanden sind (BFH, Az. VI R 41/05). Steuerlich sind bei einem BAföG oder Studiendarlehen aber die Zinsen. Wer ein Erststudium absolviert, kann diese Zinsaufwendungen als Sonderausgaben geltend machen, bei einem Zweitstudium als Werbungskosten. Zu den Ausbildungskosten zählen neben den Lehrgangs- und Studiengebühren auf alle Aufwendungen für Fachbücher, Lernmaterial, Unterkunftskosten sowie Verpflegungsmehraufwendungen bei einer auswärtigen Unterbringung. Wege zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte werden mit einer Entfernungspauschale von 30 Cent pro Kilometer vergütet.
Das Ausbildungsdarlehen hat hingegen keinen Einfluss auf das Kindergeld volljähriger Kinder. In der Regel erhalten Eltern für ihre volljährigen Kinder nur noch dann Kindergeld, wenn diese studieren oder sich in Ausbildung befinden. Auch dürfen die Einkünfte bzw. Bezüge des Kindes den Betrag von 8.004 Euro (Stand 2011) kalenderjährlich nicht übersteigen. Ausbildungsdarlehen aber dürfen dabei nicht in die Ermittlung dieser Höchstgrenze mit einbezogen werden, da eine Darlehensauszahlung letztlich nicht zu einer Erhöhung der Einkünfte führt. Zudem sind von den Bezügen des volljährigen Kindes alle ausbildungsbedingten Mehraufwendungen wie Studiengebühren oder Ausgaben für Bücher abziehbar, nicht aber die Rückzahlung des Ausbildungsdarlehens. Auch Sozialversicherungsbeiträge, Betriebsausgaben, Werbungskosten sowie alle ausbildungsbedingten Mehraufwendungen dürfen von den Bezügen des Studierenden abgezogen werden (BFH, Az. III B 70/09).