Laufzeitzinsdarlehen
Begriffserklärung
Unter dem Begriff „Laufzeitzinsdarlehen“ kann ein ganz normales Ratendarlehen verstanden werden. Diese sehr häufig gewählte Kreditart bietet die Möglichkeit, sich einen finanziellen Spielraum zu verschaffen, bspw. für Anschaffungen. Der Darlehensnehmer wählt hier eine bestimmte Summe, die Rückzahlung erfolgt entsprechend in monatlichen Raten bei einer zuvor festgelegten Laufzeit. Dabei wird der anfallende Zinsbetrag für die gesamte Laufzeit am Anfang in einer Summe dem Darlehensbetrag zugerechnet. Während der Laufzeit bleibt die Ratenhöhe dann konstant. Allerdings müssen Kreditnehmer vorab wissen, welche monatlichen Raten sie sich leisten können, daher ist es wichtig, die finanzielle Situation vorsichtig und exakt einzuschätzen.
Interessenten sollten die Angebote miteinander vergleichen, denn vielfach wird von den Kreditinstituten lediglich der Nominalzins genannt. Diesem Zinssatz müssen aber entsprechend prozentual noch die Bearbeitungskosten sowie weitere Gebühren hinzu gerechnet werden. Nur der effektive Zinssatz informiert über die exakten monatlichen Belastungen. Weiter ist jeder Kreditberechnung der finanzielle monatliche Spielraum gegenüber zu stellen – d.h. der Kreditnehmer muss für sich klären, was für ihn vorteilhafter ist: eine lange Laufzeit und eine monatlich geringe Tilgung oder eine kurze Laufzeit und eine monatlich höhere Tilgung.
Wer sich gegen das Problem einer Arbeitslosigkeit oder Krankheit/Unfall absichern möchte, ist gut beraten, eine so genannte Restschuldversicherung abzuschließen. Kann die festgelegte Ratenzahlung auf Grund eines solchen Ereignisses nicht mehr eingehalten werden, werden diese Verpflichtungen durch die Versicherungsgesellschaft übernommen.
Vor- und Nachteile eines Laufzeitzinsdarlehens
Laufzeitzins- oder Ratendarlehen zeichnen sich insbesondere durch ihre relativ kurze Bearbeitungszeit aus – vorausgesetzt, der Antragsteller besitzt die nötige Bonität (Zahlungsfähigkeit). Kreditnehmer sollten sich im Klaren sein, dass sie die festgelegten Raten auch innerhalb der festgelegten Laufzeit pünktlich zurückzahlen können. Meist ist hierfür eine Einwilligung in die SCHUFA-Klausel notwendig. Bei einem negativen Eintrag hat das Kredit gebende Institut jederzeit die Möglichkeit, ein Ratendarlehen auch abzulehnen. Nicht unbedingt notwendig ist für ein Ratendarlehen die Übergabe von Sicherheiten. Bei Nachfragen durch die Bank sollte man hier nicht zu großzügig sein.
Wer einen Vertrag bei einem Kredit gebenden Institut schließt, sollte darauf achten, dass auch eine vorzeitige Tilgung jederzeit möglich ist, so dass auf diese Weise das Ratendarlehen ohne zusätzlichen Kosten auch vorzeitig durch eine einmalige Endzahlung abgelöst werden kann. Die meisten Kreditinstitute sehen für diesen Fall eine Kündigungsfrist von mehreren Monaten vor. Handelt es sich bei der Kreditablösung um einen Ratenkredit, so ist es üblich, dass das Kredit gebende Institut alle unterschiedlichen Verbindlichkeiten zusammenfasst. Auf diese Weise sinkt nicht nur die Anzahl der Raten für den Kredit, sondern gleichzeitig auch deren Höhe.
Wurden durch den bisherigen Kreditgeber Sicherheiten für einen Kredit verlangt, so müssen diese bei einer Kreditablösung mit übertragen werden. Dies erfolgt fast ausschließlich im Rahmen eines Treuhandauftrages. Erst wenn die entsprechenden Sicherheiten an die neue Bank übertragen wurden, darf diese mit dem überwiesenen Geld arbeiten. Wird ein Kredit abgelöst, weil man bspw. bessere Konditionen bei einer anderen Bank ausnutzen will, wird eine so genannte Ablösesumme fällig. Mit diesem Betrag wird dann der Kredit beim ehemaligen Kreditinstitut vollständig getilgt. Die Ablösesumme beinhaltet dabei nicht nur die aktuell vorhandene Restschuld sowie die Zinsen bis zum Ablösetermin, sondern auch Bearbeitungsgebühren, Übertragungskosten für die Sicherheiten, eine eventuell anfallende Vorfälligkeitsentschädigung sowie den Rückkaufswert der Restschuldversicherung.
Kreditvergleich
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Vorsicht vor Kreditaufstockungen und Umschuldungsversuchen
Manche Banken bieten eine scheinbar einfache Lösung an, wenn bei einem laufenden Kreditvertrag die Ratenhöhe nicht mehr bezahlt werden kann und/oder zusätzlicher Kreditbedarf entstanden ist. Der alte Kreditvertrag wird abgelöst und gleichzeitig ein neuer Kreditvertrag mit einer höheren Kreditsumme abgeschlossen. Gewonnen hat hier nur die Bank, für Sie hingegen wird der Schuldenturm immer größer. Besonders drastisch ist diese Entwicklung, wenn zwischenzeitlich die Zinsen gestiegen sind und zusätzlich ein Kreditvermittler eingeschaltet wurde.
Aber auch unabhängig davon bedeuten „Umschuldungen“ einen großen finanziellen Verlust. Die Bearbeitungsgebühren werden nicht anteilsmäßig zurück erstattet, der Kreditnehmer zahlt also zweimal. Die Restschuldversicherung des Vorkredits wird gekündigt und führt lediglich zur Erstattung des Rückkaufswertes. Der neue Versicherungsvertrag wird durch das höhere Eintrittsalter teurer. Die Nachteile durch eine Umschuldung können zu einem Schadenersatzanspruch führen, wenn Sie nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wurden. Auch in diesen Fällen helfen Verbraucherzentralen gerne weiter.
Können Sie die vereinbarten Raten für einen Ratenkredit nicht mehr aufbringen, sollten Sie auf jeden Fall mit der Bank sprechen. Vielleicht ist sie bereit, die Raten zu stunden und auf Stundungszinsen und -gebühren zu verzichten. Wenn Sie den Ratenbetrag dauerhaft nicht mehr aufbringen können, sollten Sie mit der Bank über eine Herabsetzung der Ratenhöhe verhandeln. Dies führt zwar zu einer Verlängerung der Laufzeit und auch der Kredit wird insgesamt teurer, dafür können Sie aber den Kreditvertrag erfüllen.
Vorsicht vor so genannten Kreditvermittlungs-Gesellschaften
Von Litfasssäulen und Plakaten springen den Bürgern immer mehr Kreditangebote ins Auge. Viele Kreditinstitute unterbieten sich hier gegenseitig, obwohl es nur ein geringer Zinssatz ist. Bei Autofinanzierungen werden Angebote mit „Null-Prozent-Zinsen“ angeboten. In vielen Fällen ist das nur der sog. Nominalzins. Denn Gebühren und Nebenkosten des Kredits sind darin nicht enthalten. Wer Kreditangebote miteinander vergleichen will, sollte daher stets auf den „effektiven Jahreszins“ setzen, denn dieser enthält alle Nebenkosten und Gebühren, die im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung fällig werden. Kreditinstitute wurden sogar durch den Gesetzgeber dazu verpflichtet, ausschließlich diesen Wert anzugeben.
Ein weiterer zu beachtender Punkt beim Kreditvergleich ist die sog. Kreditlaufzeit. Denn je länger die Laufzeit eines Kredits, desto höher die Zinslast, die man insgesamt zu zahlen hat. Entsprechend gering ist dann auch der monatliche Beitrag. Wer hingegen eine kürzere Laufzeit wählt, muss zwar monatlich etwas mehr bezahlen, dafür ist aber die insgesamt zu leistende Zinslast deutlich niedriger. Gleichfalls sollte darauf geachtet werden, dass die gewählte Kreditlaufzeit auch der Lebenszeit des Objektes angepasst wird. Wird diese nämlich zu lange gewählt, landet bspw. das Kfz bereits auf dem Schrottplatz, obwohl der Kredit noch gar nicht abbezahlt ist.
Als Retter in der Not präsentieren sich derzeit auch einige Kreditvermittlungsgesellschaften Bürgern, die in finanziellen Schwierigkeiten stecken – und kassieren ab. Der Trick: Mit Anzeigen in der Regenbogenpresse ermutigen die Gesellschaften Verbraucher, die bei Banken und Sparkassen kaum mehr einen Kredit bekommen würden, sich zu melden. Die Vertreter dieser Firmen lassen sich dann vom Kunden nicht nur einen Kreditvermittlungsvertrag, sondern auch eine „Vereinbarung zur Auslagenerstattung“ unterschreiben. Damit wird der Kunde in jedem Fall zur Kasse gebeten, egal ob er einen Kredit bekommt oder nicht.
Die Auslagenerstattung enthält jedoch meist Positionen für Fahrtkosten, Arbeitsaufwand des Außendienstmitarbeiters, Vordrucke und Porto sowie Telefonkosten und Auskünfte. Verlangt wird unter dem Strich dann eine Höchstpauschale von teilweise über 200 Euro. Zahlbar sofort, unabhängig vom Erfolg der Vermittlung. Auch die Verbraucherorganisationen sehen in der pauschalen „Vereinbarung über Auslagenerstattung“ eine Masche der Kreditvermittler, dass es hier hauptsächlich ums Abkassieren von Pauschalen und nicht um wirkliche Kreditvermittlung geht.
Weiter nimmt man an, dass diese Vermittlungsgesellschaften auch unrealistische Kreditwünsche entgegennehmen, um dann Nebenentgelte und Bearbeitungsgebühren zu kassieren. Darin sehen auch die Verbraucherschutzorganisationen einen Verstoß gegen das Verbraucherkreditgesetz. Eine Pauschalierung solcher Anlagen ist nämlich unzulässig, Fahrtkosten und Besuche von Vertretern können überhaupt nicht in Rechnung gestellt werden. Verbraucher sollten entsprechende Vereinbarungen im Zusammenhang mit einer Kreditvermittlung auf keinen Fall unterschreiben.
Vorsicht vor ausländischen Darlehen
Für viele kleinere Unternehmen stellt sich die Beschaffung von Fremdkapital über Banken und Sparkassen weiter kritisch dar. Doch um Liquiditätsengpässe zu vermeiden bzw. abzuwenden, sind ausreichende Kreditlinien erforderlich. In dieser Situation erscheinen günstige Darlehensangebote – auch wenn sie aus dem Ausland stammen – sehr verlockend. Häufig wird dabei jedoch alle Vorsicht außer Acht gelassen. Bereits die Notarkammern warnen vor dubiosen Darlehensangeboten von Vermittlern, die ihren Geschäftssitz im Ausland haben. Betroffen sind insbesondere mittelständische Unternehmen, die von Vermittlungsgesellschaften wie zum Beispiel die FMG Foreign Trade Company und die Thunderspray Import Export Co. LTD in Gibraltar und Ljubljana geködert werden.
Die Angebote, die hauptsächlich gewerbliche Finanzierungen betreffen, sind nur schwer durchschaubar. Auch lässt sich in vielen Fällen nicht einmal das Fehlen jeglicher wirtschaftlicher Plausibilität feststellen. Der Grund hierfür liegt auf der Hand: Man ködert mit einem hervorragenden Zinssatz in einer Größenordnung zwischen 3 und 3,2 Prozent bei einer Laufzeit zwischen zehn und zwölf Jahren. Auch die Auszahlung des Kreditbetrages ist interessant, denn er bewegt sich in den meisten Fällen zwischen 98 und 100 Prozent. Auf diese Weise werden dem Unternehmer die Kredite schmackhaft gemacht, und das auch noch mit Erfolg. Denn mit den angepriesenen Konditionen liegen die Geldgeber sogar besser als die öffentlichen Förderhilfen.
Des Weiteren macht der Darlehensgeber die Bereitstellung der finanziellen Mittel von Sicherheiten abhängig. Das entspricht normaler Weise auch den Grundsätzen der Banken, die in der Regel eine 100prozentige Sicherheit für den Kredit verlangen. Diese Finanzierungsofferten verlangen jedoch eine Beleihung von bis zu 130 Prozent. Auf diese Weise ist der Kredit völlig übersichert. Vergleicht man nunmehr diese Übersicherung mit dem günstigen Zinssatz, kommen ernsthafte Zweifel an der wirtschaftlichen Realisierbarkeit.
Um dem Kreditnehmer dann auch noch Seriosität vorzugaukeln, wird die komplette Auszahlung des Darlehens über ein Notaranderkonto abgewickelt. Die Darlehensauszahlung ist hierbei an die Bedingung geknüpft, dass eine Eigentümer-Briefgrundschuld bestellt und an den Darlehensgeber abgetreten wird. Was viele nicht ahnen: Bereits eine Finanzierungsgrundschuld bei einem ausländischen Gläubiger bedeutet ein deutlich erhöhtes Risiko. Denn kommt es zu irgendwelchen Störfällen bei der Rückzahlung des Kredits, ist der Darlehensnehmer daran gebunden, mögliche Ansprüche im Ausland durchzusetzen.
Die nächste Hürde ergibt sich, wenn mit dem Notar sämtliche Formalitäten erledigt sind. Um die Anforderungen des Darlehens zu befriedigen, wird an den Darlehensgeber ein Scheck ausbezahlt. Auch eine solche Abwicklung entspricht nicht den Gegebenheiten seriöser Kreditgeber. Denn auch hier zeigt sich immer wieder, dass die ausgegebenen Schecks von den deutschen Banken überhaupt nicht eingelöst werden. In einigen Fällen handelte es sich sogar um gestohlene Scheckformulare. Der Kreditnehmer hat auf diese Weise nicht nur Probleme in der Erfüllung, wegen der nicht unerheblichen Darlehenssummen fallen auch noch hohe Summen an Rücklastschriften an.
Der Kreditnehmer setzt sich aber auch dann erheblichen Risiken aus, wenn es zu einer Auszahlung per Überweisung kommen sollte. Denn es besteht für den Kreditnehmer keinerlei Möglichkeit zu prüfen, ob der Darlehensgeber in seinem Heimatland einen Geschäftsbetrieb führt, der auch zugelassen ist. Vielmehr wird das ganze Geschäft wegen seiner „Einmaligkeit“ zum Teil unter Zeitdruck abgewickelt. Wer sich nicht sicher ist, ob der Darlehensnehmer die erforderliche Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz besitzt, sollte sich vorab an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistung (BAFin) wenden. In den meisten Fällen stellt sich schon bei dieser Anfrage heraus, dass dem angebotenen Geschäft nicht nur die erforderlichen Rechtsgrundlagen fehlen, sondern dass es sich noch zusätzlich um betrügerische Machenschaften der angeblichen Darlehensgeber handelt.
In diesem Fall geht es dann nicht mehr um die Ausreichung der Darlehensmittel, sondern vielmehr um die finanzielle Vorleistung, die von den dubiosen Gesellschaften sofort einkassiert werden. Diese Gelder, die durch den Abschluss von Kredit- und Restschuldversicherungen anfallen (so genannte vorgezogenen Provisionen), sind in jedem Fall kaputt. Unternehmer sollten sich deshalb nicht auf solche verlockenden Angebote eingehen, denn auch die Aufnahme günstiger Darlehensmittel bedarf einer gründlichen Recherche bzw. der erforderlichen kaufmännischen Sorgfalt.
Vorsicht vor unerlaubten Bankgeschäften
Die Vergabe von Krediten und Darlehen gehört zum Kerngeschäft einer Bank. Die Formen der Kreditvergabe sind sehr unterschiedlich: Sie reichen von Dispositionskrediten bei Girokonten über Konsumentenkredite für größere Anschaffungen bis hin zu Baufinanzierungen. Die Voraussetzungen für die Kreditvergabe hängen von der Art des Kredites genauso ab wie von der Person des Kreditnehmers. Die Bezahlung für die Bereitstellung der Gelder ist ebenfalls vielschichtig. Hier kann es von einem erhöhten Zinssatz (Dispositionskredit) über Provisionen (Kontokorrentkredite) bis hin zu vorherigen Einlagen zu niedriger Verzinsung (Bauspardarlehen) gehen. Auch Kredite werden betrügerisch eingesetzt, und zwar in Form von Depositendarlehen oder als zins- und tilgungsfreie Kredite. Hierbei zahlt der Kreditnehmer zuerst einen bestimmten Prozentsatz der gewünschten Kreditsumme als Eigenkapital bei dem Anbieter ein.
Der vorab eingezahlte Betrag soll durch besonders günstige Anlageformen die Tilgung von Darlehen und Zinsen erwirtschaften, so dass angeblich bei späterer Zahlung des Darlehens keine Rückzahlungen anfallen. Die Anlageformen werden ebenso wenig genannt wie die Banken, die das Darlehen gewähren sollen. Der Vermittler verschwindet schließlich mit der Einlage. Eine besondere Variante hiervon ist die Kreditvermittlung, bei der im Voraus ein Spesenersatz für Aufwendungen bei Schätzungen, der Einholung von Auskünften, Reisekosten etc. verlangt wird. Zu einer Kreditzuteilung kommt es auf Grund von Ausflüchten jedoch zumeist nicht, z.B. wegen mangelnder Bonität oder unrichtiger Selbstauskunft.
Ziel der Vermittler ist von vornherein alleine die Vereinnahmung der Spesen. Kredite werden häufig in Zeitungen mit Hilfe von Kleinanzeigen angeboten. Der Interessierte muss hier hellhörig werden, wenn innerhalb von kurzer Zeit Renditen erzielt werden sollen, die 70 – 90 % der Kreditsumme ausmachen. Der Anleger muss sich jedoch klar machen, dass es eine natürliche Differenz von Schuld- und Guthabenzinsen gibt. Wenn zudem noch die Anlagen der Vorauszahlungen nicht offen gelegt werden, so ist dies ein deutliches Indiz für einen wahrscheinlich betrügerischen Anbieter.
Eine häufig verwendete Variante besteht in der Kopplung eines Darlehens mit einem Anlagegeschäft. Dabei wird die Wertdifferenz zwischen dem Verkehrswert der Immobilie und den im Grundbuch eingetragenen Belastungen zu Grunde gelegt. Aus der Höhe der Wertdifferenz ergibt sich der Kreditbetrag, der jeweils zur Hälfte als Darlehen und als Anlagebetrag angegeben wird. Damit soll der Kredit nicht nur zins- und tilgungsfrei gehalten werden, sondern darüber hinaus sollen höchste Renditen für den Anleger erwirtschaftet werden. Der Pferdefuß liegt in der hohen Vermittlungsprovision. Zur Auszahlung des Darlehens kommt es jedoch nie.
Hüten Sie sich deshalb vor Verschwiegenheitsverpflichtungen, häufig verbunden mit hohen Vertragsstrafen. Wer solches nötig hat, hat etwas zu verbergen. Vertrauen Sie nie irgendwelchen schwer nachvollziehbaren Angeboten, nur weil Rechtsanwälte, Steuerberater oder Notare eine scheinbare Gewähr übernehmen. Diese haben häufig nur die Funktion, die Mittel weiterzuleiten und überblicken die Sache, wenn sie nicht ohnedies zu den Mittätern gehören, nicht. Lassen Sie sich Referenzen geben und prüfen diese kritisch, ggf. unter Einschaltung versierter Anwälte oder Steuerberater, nach. Hierfür etwas Geld zu investieren, macht mehr Sinn als später mit großem Mitteleinsatz zu versuchen, seinen Schaden zu begrenzen.
Reklamieren Sie Fehlbuchungen oder dubiose Abbuchungen sofort. Kunden können Abbuchungen von ihrem Girokonto nämlich auch dann widersprechen, wenn sie wesentlich länger als vier Wochen zurückliegen. Eine fehlende Reaktion auf den Kontoauszug ist nämlich nicht als Genehmigung anzusehen (BGH, Az. XI ZR 258/99). Damit widersprach der BGH der Bankenpraxis. Diese machten nämlich auf den Rückseiten der Kontoauszüge deutlich: Wer nicht binnen vier Wochen den vierteljährlichen Rechnungsabschlüssen und damit allen bis dahin abgebuchten Lastschriften widerspreche, genehmige diese.
Vorsicht vor so genannten Lockvogel-Angeboten
„Hypothekenkredite günstig wie nie zuvor!“ – So oder anders lauten die vollmundigen Versprechungen vieler Anbieter. Im Zeitalter der modernen Kreditwirtschaft ist nicht nur manches einfacher geworden, auch die aktuelle Zinskonstellation befindet sich auf einem rekordverdächtigen Tiefststand. Dennoch: Eine Kombination von günstigen Zinsen und einer niedrigen Tilgung hat noch lange nicht nur Vorteile für Bauherren. Zwar werden die heutigen Raten von den Banken äußerst niedrig gehalten, dafür verlängert sich aber auch die Kreditlaufzeit erheblich! Deshalb muss bei diesen „Sonderangeboten“ vor so genannten Lockvogel-Angeboten gewarnt werden, indem viele Banken momentan versuchen, Baukredite in Verbindung mit einer Kapitallebensversicherung an bauwillige Kunden zu verkaufen. Andere wiederum bieten ein „Sonderkreditprogramm“, das dem Kunden einen Zinsnachlass von 0,3 Prozentpunkten bescheren soll. Allen gemeinsam ist hierbei jedoch der Abschluss einer Kapital- oder fondsgebundenen Lebensversicherung. Der Clou: Mit der Auszahlung aus dieser Versicherung soll dann anschließend das Darlehen am Ende seiner Laufzeit getilgt werden.
Da es sich hierbei um so genannte Kombikredite handelt, eignen sich diese Programme steuerlich ausschließlich für Kapitalanleger, also Leute, die ihre Immobilie vermieten wollen. Völlig ungeeignet sind diese Kombikredite hingegen für die Eigenheimfinanzierung. Der Grund: Die niedrigen Zinssätze sind allesamt nur vorgetäuscht, sie berücksichtigen in keiner Weise die Beiträge für die Versicherung. Damit sind diese Angebote deutlich teurer als herkömmliche Finanzierungsangebote. So kostet bei einer Bank der im Prospekt angegebene Kredit nicht 3,65 Prozent effektiv, sondern vielmehr 4,36 Prozent – mit den Beiträgen für die Kapitallebensversicherung! Auch ergibt sich ein weiteres Problem mit der zukünftigen Rendite aus Kapitallebensversicherungen, denn es ist in jedem Fall völlig unsicher, ob die Auszahlung aus der Versicherung überhaupt zur Tilgung des Kredits ausreichen wird. In den meisten Fällen – dies belegen auch Fälle aus der Vergangenheit – drohen Kreditlücken von mehr als 30 Prozent. Dies ist ganz einfach auf die geringe Überschussbeteiligung zurückzuführen, denn die meisten Versicherer haben diese in den letzten Jahren drastisch gesenkt.
Ebenso dubios ist die Investorenfalle „Hypothekendarlehen mit variablem Zins“. Viele Immobilieninvestoren schließen Hypothekendarlehen mit variabler Verzinsung ab. Das ist gegenüber Festzinskrediten immer dann sinnvoll, wenn der Geldpreis, den die Bank für ihre eigene Darlehensaufnahme bezahlt, vermutlich sein Top erreicht hat und mit dem Abstieg beginnt. In solchen Fällen sind die Kredit gebenden Banken dazu verpflichtet, die Konditionen für variable Darlehen ebenfalls zu verbilligen. Doch immer wieder gibt es Streit zwischen Investoren und Geldhäusern über die Modalitäten bei den Zinsanpassungen. Doch sobald die Zinsen nach oben gehen, fackeln die Institute nicht lange und erhöhen auch den Kreditpreis. Fallen hingegen die Zinsen an den Geldmärkten, lassen sich Banken und Sparkassen viel Zeit mit der Anpassung. Rechtliches Problem in diesem Zusammenhang ist, dass die Darlehensverträge oft recht schwammig abgefasst sind und deshalb daraus keine genauen Anpassungsklauseln abgeleitet werden können.
Mitunter stehen in den Kreditverträgen Sätze wie: „Die Zinsen werden nach der Entwicklung an den Geld- und Kapitalmärkten angepasst. Die Bank teilt dem Kunden die Zinsänderung jeweils rechtzeitig mit.“ Doch mittlerweile gibt es eine ganze Reihe unterschiedlicher Gerichtsurteile, die die Geldhäuser in punkto Zinsanpassung an die kürzere Leine nehmen. Danach steht es ganz und gar nicht im Belieben der Institute, wann sie die Zinssenkungen vornehmen. Das Landgericht Dortmund entschied (Az.: 8 O 559/ 99), dass undeutliche Vertragsklauseln gegen das Gesetz über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verstoßen. Daher sind sie unzulässig. Konsequenz: Wann und in welchem Umfang Hypothekendarlehen mit variabler Verzinsung verbilligt oder verteuert werden dürfen, muss klar aus dem jeweiligen Darlehensvertrag hervorgehen! Ein korrekter Finanzierungsvorschlag enthält daher grundsätzlich sämtliche Kosten und Bedingungen. Hierbei sollten vorab folgende Punkte geklärt sein:
- Bis zu welchem Betrag (in Euro und in Prozent des Beleihungswertes) gilt der angegebene Zins?
- Ist in diesem Betrag ein eventuelles Disagio mitfinanziert oder muss der Auszahlungsverlust gesondert finanziert werden?
- Um wie viel verteuert sich das nachrangige Darlehen, das über dem Beleihungsraum der 1. Hypothek liegt?
- Fallen Bearbeitungsgebühren oder sonstige Kosten an? Ist ein Wertgutachten erforderlich?
- Ab welchem Datum fallen Bereitstellungszinsen an und in welcher Höhe?
- Wann sind die Raten fällig und wann erfolgt die Tilgungsverrechnung?
- Werden bei Teilauszahlungen Zuschläge erhoben?
- Ist die Bearbeitungsgebühr auf den Zinsfestschreibungszeitraum berechnet und so im notwendigen Effektivzins berücksichtigt? Oder wurde die Bearbeitungsgebühr auf die gesamte Finanzierungslaufzeit gerechnet? Beim letzteren Fall wirkt der Effektivzins besser, obwohl die gesamte Gebühr sofort fällig ist.
- Ist die Steuerersparnis als Entlastung aufgeführt? Wie ist die finanzielle Situation, wenn die Vergünstigungen auslaufen?
- Mit welchem Zinssatz wird die Kalkulation nach der Zinsfestschreibung weiter geführt? Keinesfalls darf mit dem heutigen Zins gerechnet werden. Realistisch ist der effektive Durchschnittszins.
- Ist die Bildung von persönlichen Rücklagen für Anschaffungen und die Zukunftssicherung mit einkalkuliert? Wurde bedacht, dass die Kinder größer und teurer werden?
Vorsicht vor Abzockern: Sie locken mit Krediten und verkaufen Versicherungen
Jahr für Jahr setzen unseriöse Kreditvermittler mindestens 150 Millionen Euro um. Tendenz steigend. Das Dubiose: Kreditvermittler in Deutschland brauchen bisher nur eine Gewerbeerlaubnis und sonst keinen Qualifikationsnachweis. Dies ist ein offenes Tor für Betrüger und Abzocker aller Art. Die meisten Kreditvermittler sind an einer eigentlichen Kreditvermittlung allerdings gar nicht interessiert, sie wollen Verbraucher vielmehr zum Abschluss von Zusatzprodukten wie Versicherungen, Investmentfonds oder stillen Gesellschaftsbeteiligungen drängen. Auch die Kreditvermittler selbst sind angehalten, ihren Kunden in mehreren Schreiben zu empfehlen, neben einem Kreditvertrag noch zusätzliche Verträge abzuschließen (z.B. Haftpflicht-, Hausrat- und Unfallversicherungen). Die Gerichte sehen in dieser Praxis allerdings einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und untersagen den Firmen den Versand solcher Schreiben. So auch das Landgericht Stuttgart, das einem Kreditvermittler untersagte, seinen Kunden den Abschluss von Zusatzprodukten zu empfehlen (Az.: 37 O 30/08).
Die Vorgehensweise bei den unseriösen Kreditvermittlern ist dabei immer dieselbe: Interessenten bitten bei einem Finanzservice um Informationsmaterial für einen Kredit ohne SCHUFA. Statt des Informationsmaterials folgt sofort ein Vermittlungsauftrag mit einem Kreditvertrag, daran anhängend ein Überweisungsformular über 105 Euro als angebliche Bearbeitungsgebühr. Begründung: Diese Auslagen würden dem Unternehmen entstehen und müssten auch gleich vorab (d.h. noch vor der eigentlichen Kreditvermittlung) beglichen werden. Auch die wertlosen Schreiben sind fast immer einheitlich gefasst:
Sehr geehrte …..Ihr Erst-Kredit wurde leider abgelehnt, jedoch freuen wir uns, Ihnen nach umfassender Prüfung und Rücksprache mit unseren in- und ausländischen Finanz-Sanierungspartnern Ihnen folgendes, bereits 100%ig zugesagtes Finanzsanierungskonzept, anbieten zu können: Schuldsumme: 3.500,00 €, Abwicklungskosten über die gesamte Vertragslaufzeit: + 725,00 €, Gesamtbetrag: = 4.225,00 €. Unter Zugrundlegung einer bequemen Vertragslaufzeit von ca. 42 Monaten ergibt sich für Sie folgende monatliche Belastung: Ihre monatliche Belastung 100,00 €, Vertragslaufzeit ca. 42 Monate. Um Ihre Kosten zu senken, können Sie grundsätzlich auch (einzelne) höhere monatliche Zahlungen leisten und so eine Verkürzung der Vertragslaufzeit erreichen.Dieses Angebot ist bereits 100% zugesagt und kann sofort realisiert werden! Ihr Vorteil: Ein Betrag – eine Rate! Schicken oder faxen Sie den beigefügten Maklervertrag unterschrieben zurück. Unverzüglich werden wir den Original-Finanz-Sanierungsvertrag Ihren individuellen Angaben entsprechend ausfertigen lassen und Ihnen zur Unterzeichnung zusenden. |
Wer den Maklervertrag unterschreibt, erhält kurz darauf eine Postanweisung über einen Nachnahmebetrag in Höhe von 127 Euro. In keinem Satz wird durch die Unternehmen erwähnt, dass erst einmal vorab Maklergebühren fällig werden. Doch es kommt noch kurioser: Auch wenn kein Kredit beantragt wird, fordern die Unternehmen daraufhin noch einmal eine Gebühr – diesmal für entstandene Auslagen. Gleichzeitig werden Unternehmen beauftragt, dieses Geld vom angeblichen „Kunden“ einzutreiben. Dabei steht das Recht ganz klar auf Seiten der Bürger: Ein Kreditvermittler darf nach deutschem Recht überhaupt keine “Auslagen” kassieren, wenn kein Kredit zustande kommt. Üblicherweise erhalten Kreditvermittler eine Provision von der Kredit gebenden Bank, so dass der Kunde überhaupt nichts (direkt) bezahlen muss.
Wenn vorab irgendwelche Kosten erhoben werden, handelt es sich meistens um einen sog. Vorschussbetrug – der Kunde bezahlt für einen wertlosen Stapel Papier und erhält nie einen Kredit. Aber auch “halbseriöse” Vermittler versuchen oft Gebühren zu kassieren, wenn der Kunde das Angebot nicht annehmen möchte. Die Rechtsgrundlage findet sich in § 655 d BGB. Danach darf ein Darlehensvermittler für Leistungen, die mit der Vermittlung eines Verbraucherdarlehensvertrags oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags zusammenhängen, außer der Vergütung nach § 655 c Satz 1 ein Entgelt nicht vereinbaren. Jedoch kann vereinbart werden, dass dem Darlehensvermittler entstandene, erforderliche Auslagen zu erstatten sind. Was bedeutet: Eine solche Vereinbarung zur Auslagenübernahme kann zwar mit dem Kunden getroffen werden, allerdings nur für den Fall, dass diese Auslagen auch erforderlich und tatsächlich entstanden sind. Aufwandsentschädigungen für eine Online-Vermittlungen in Höhe von bis zu 250 Euro sind daher fehl am Platz.